Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln wegen Testsieger-Emblem

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Eine aktuelle Abmahnung des Vereins „Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.“ wurde uns zur Überprüfung und Bearbeitung in unserer Fachanwaltskanzlei vorgelegt. Es geht um angeblich wettbewerbswidrige Werbung mit einem Testsieger-Emblem.

Bei dem „Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.“ handelt es sich um einen Wettbewerbsverband, der laut Abmahnung 1885 gegründet wurde und als „Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft“ fungiert, um „unlauteren Wettbewerb (...) gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu unterbinden“. Gemäß §§ 8 III Nr. 2 UWG, 3 I Nr. 2 UKlaG sei der Verband legitimiert, Abmahnungen auszusprechen.

Wegen folgender angeblicher Wettbewerbsverletzungen wurde unser Mandant abgemahnt:

Zum einen soll er innerhalb eines Angebots auf der Handelsplattform eBay mit einem Testsieger-Emblem eines Produkttests geworben haben, ohne auf die Kriterien der Prüfung hinzuweisen. Dies sei unlauter im Sinne der §§ 3 II, 5a II UWG. Zum anderen soll unser Mandant in seinem Angebot keinen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (ODR-Plattform) eingepflegt haben. Auch dies sei wettbewerbswidrig.

Forderung:

Wegen beider angeblicher Wettbewerbsverletzungen wird unser Mandant dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und einen Aufwendungsersatz für den Ausspruch der Abmahnung i. H. v. 220,15 € zu erstatten.

Richtig werben mit Testergebnissen und Testsieger-Emblems:

Einer der Abmahn-Vorwürfe lautet also unzulässige Werbung mit einem Testsieger-Emblem. Dies nehmen wir zum Anlass, einmal zu erklären, unter welchen rechtlichen Bestimmungen das Werben mit Testergebnissen oder Testsieger-Buttons oder -Auszeichnungen geworben werden darf:

Selbsterklärend dienen derartige Werbungen im Regelfall der Kundengewinnung. Ein als „gut“ oder „sehr gut“ befundenes Produkt soll regelmäßig neue Kunden anlocken und alte Kunden halten. Wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist es allerdings, mit einer Test-Auszeichnung zu werben, obwohl ein ganz anderes Produkt tatsächlich getestet oder ausgezeichnet wurde. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.04.2018 liegt in diesem Fall eine irreführende Werbung und damit ein Wettbewerbsverstoß vor. Handelt es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Nachfolgemodell, kann die Werbung mit der Test-Auszeichnung für das Vorgängermodell auch wettbewerbswidrig sein (so etwa OLG Koblenz).

Ein weiterer Fallstrick kann für Online-Händler sein, dass bei der Werbung mit Testergebnissen die Fundstelle des Tests angegeben werden muss. Ohne diesen Hinweis ist die Möglichkeit des Verbrauchers, das Testergebnis zu überprüfen, beeinträchtigt. Nach einem BGH-Urteil vom 2009 muss die Fundstelle des Tests bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben werden oder mithilfe eines Sternchenhinweises (*) ohne weiteres auffindbar sein. Dieser Hinweis darf keinesfalls kleiner als mit 4-Punkt-Schrift (4 pt) geschrieben sein (so etwa KG oder OLG Bamberg).

Da ein Warentest regelmäßig aus verschiedenen Testkriterien besteht, ist es grundsätzlich erforderlich, dass diese auch angegeben werden. Einige Tests erfolgen nur auf subjektive Elemente, wie z. B. den Geschmack eines Produktes. Derartige Testergebnisse sagen dann natürlich nichts darüber aus, wie z. B. die Qualität der Rohstoffe oder die Fairness der Herstellung ist. Insofern kann es der Angabe der Testkriterien in unmittelbarer Nähe zum Testergebnis bedürfen. Da die Einzelheiten hier jeweils vom speziellen Sachverhalt abhängen, sollten sich Online-Händler von einer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz beraten lassen, um die Gefahr von Abmahnungen auszuschließen.

Im Rahmen unseres Grundsatzes „Vorsorge ist besser als Nachsorge“ beraten und betreuen wir zahlreiche Online-Händler aus ganz Deutschland, damit sie gar nicht erst der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt sind. Hierzu bieten wir unser AGB Update Paket an, bei dem wir Rechtstexte in Online-Angeboten stets auf dem aktuellen gesetzlichen Stand halten. Informationen hierzu finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.

Was ist bei Erhalt einer Abmahnung zu tun?

Wenn es für „Vorsorge“ aber bereits zu spät ist und Ihnen eine Abmahnung zugestellt wurde, sollten Sie die folgenden Hinweise beachten, um weiteren Schaden abzuwenden: Wenden Sie sich im Falle einer Abmahnung wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße an einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist auf diesem Gebiet nicht nur hoch spezialisiert, sondern muss sein Fachwissen auch jährlich nachweisbar auf Fortbildungen aktuell halten. Soweit Sie daher ebenfalls Adressat einer Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. oder eines anderen Wettbewerbsverbands sind, stehen wir Ihnen als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz gerne bundesweit zur Verfügung.

Unsere Kanzlei kann mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung für Ihren Einzelfall
  • Persönliche und enge Betreuung und Beratung
  • Faires Pauschalhonorar und stetige Kostentransparenz
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Uns und unseren Mandanten ist Kostentransparenz wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog.


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