Abmahnung durch die Baugewerks-Innung Berlin wegen fehlender Eintragung in die Handwerksrolle erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine Abmahnung der Baugewerks-Innung Berlin zur Prüfung vor.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie zu reagieren ist.


Zum Hintergrund

Die Baugewerks-Innung Berlin mit Sitz in 10717 Berlin mahnt wegen eines (angeblichen) wettbewerbsrechtlichen Verstoßes aufgrund eines Angebotes von „Fliesenarbeiten“ bei fehlender Zulassung nach § 1 HandwO i.V.m. Anlage A 42 sowie von „Stuckarbeiten“ bei fehlender Zulassung nach § 1 HandwO i.V.m. Anlage A 9.

Es wird insoweit ausgeführt, dass die Ausübung dieser Handwerke in einem selbstständigen Betrieb eine Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 HandwO voraussetzt.

Dem Empfänger der Abmahnung wird sodann die fehlende Eintragung vorgehalten und die Bewerbung dieser Handwerke als unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG unter Verweis auf ein Urteil des KG Berlin (WRP 2017, 1495) eingestuft.

Das Verhalten wir als Verstoß gegen die §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG bewertet.

Gefordert wird sodann die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die bei jedem zukünftigen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Baugewerks-Innung Berlin vorsieht.

Zudem wird die Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 190,- Euro verlangt.


Unser Rat 

Bewahren Sie Ruhe und lassen die Abmahnung noch binnen Frist anwaltlich überprüfen.

Unterschreiben Sie keinesfalls vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung, da diese u.U. zu weit formuliert sein kann und ggf. einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommen kann. Von Gegnern vorformulierte Unterlassungserklärungen sind in vielen Fällen zu weit gefasst und verpflichten die Betroffenen häufig zu umfassend.

Die Vorwürfe sind juristisch zu überprüfen. Sollte der Vorwurf zutreffen, so bleibt zu prüfen, ob nur eine angepasste und ggf. eingeschränkte, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.

Zu beachten ist schließlich, dass die einmal abgegebene Unterlassungserklärung 30 Jahre lang Gültigkeit besitzen kann und bei jedem (!) Verstoß eine Vertragsstrafe an die Baugewerks-Innung Berlin zu zahlen ist. Derartige Vertragsstrafe betragen beim ersten Verstoß regelmäßig zwischen 2.000,- EUR und 5.000,- EUR, bei weiteren Verstößen steigen die Vertragsstrafen zudem an.


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Wir konnten schon zahlreiche Online-Händler bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen unterstützen.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse:

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Natürlich erreichen Sie uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0


Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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