Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Sony Music: „Die drei ??? - Folgen 126, 140 und 148"

  • 3 Minuten Lesezeit

Zahlreiche Internetanschlussinhaber erhalten ein Abmahnschreiben der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, in denen ihnen vorgeworfen wird, im Rahmen der unerlaubten Zurverfügungstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem Peer-to-Peer-Netzwerk eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wurde dazu von der Sony Music Entertainment Germany GmbH, deren Rechte durch die behauptete Tathandlung verletzt sein sollen, beauftragt und verlangt mithin Zahlung und Unterlassung für Ihre Mandantin.

Gegenstand aktueller Abmahnungen sind dabei die Hörspiele

- „Die drei ??? Schrecken aus dem Moor (Folge 126)",

- „Die drei ??? Stadt der Vampire (Folge 140)" und

- „Die drei ??? und die feurige Flut (Folge 148)".

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er diese drei Werke über seinen Internetanschluss in einer Online-Tauschbörse (p2p) zum Download angeboten und damit ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Da gem. der Funktionsweise von p2p-Tauschbörsen mit dem Download eines Werkes gleichzeitig die sich bereits auf dem eigenen Rechner befindlichen (Teil-)Inhalte wiederum anderen p2p-Nutzern angeboten werden, ist auch schon mit dem vermeintlich bloßen Herunterladen der Verletzungstatbestand erfüllt.

Die Rechteinhaberin macht nun ihr dadurch entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber geltend. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ihr auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei, zustünden.

Unter knapper Fristsetzung wird von dem Abgemahnten folglich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Es wird ihm dabei aber auch ein Vergleichsangebot, mit dessen Annahme die Auftraggeberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe, unterbreitet. Die Höhe des Vergleichsbetrages beträgt hier 1.766,00 EUR, bestehend aus 1.100,00 EUR Schadenersatz und 666,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren.

Wie verhalten sich Betroffene einer solchen Abmahnung am besten?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Beiträge zum Thema