Abmahnung Fareds - The Cobbler - 980,00 EUR - Cobbler Nevada LLC

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Rechtsanwälte Fareds mahnen im Auftrag der Cobbler Nevada, LLC, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolas Chartier, 116 North Robertson Boulevard Suite 200, Los Angeles, CA, 90048, Vereinigte Staaten von Amerika die unerlaubte Verwertung des Filmwerkes „The Cobbler” ab. Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, die Drama-Komödie mit Adam Sandler in einem dezentralen Computernetzwerk, einer sog. Tauschbörse, Dritten weltweit kostenlos zum Download angeboten zu haben. In dem unserer Kanzlei zur Prüfung vorgelegten Abmahnung, soll unser Mandant den Film „The Cobbler” über die Tauschbörsensoftware „Vuze 5.5.0.0.” illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten haben. Die Rechtsanwälte FAREDS fordern im Auftrag der Cobbler Nevada LLC die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 980,00 €.

Haftet der Anschlussinhaber in allen Konstellationen für den Upload von „The Cobbler”?

Der Anschlussinhaber haftet jedenfalls dann voll, wenn er den Film „The Cobbler” selbst in Tauschbörsen wie eben z.B. „Vuze”, „bittorrent” oder „Popcorn Time” herunter und - systemimmanent - gleichzeitig hochgeladen hat. Der Anschlussinhaber haftet dann als „Täter”. In diesen Fällen kann meist nur noch Schadensbegrenzung betrieben werden. Um die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird der Anschlussinhaber in diesen Fällen nicht herum kommen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsanwälte FAREDS den Abmahnschreiben keine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügen, dafür aber eine „Zahlungserklärung”. Unterlassungs- und Zahlungsanspruch stehen kumulativ nebeneinander. Wer zwar die Zahlungsverpflichtung unterschreibt, wovon nur dringend abgeraten werden kann, der hat noch immer nicht den bestehenden Unterlassungsanspruch befriedigt. Gerade die Befriedigung des Unterlassungsanspruches, sofern er denn in der jeweiligen Konstellation überhaupt besteht (siehe unten), ist wichtig, weil auch heute noch viele Gerichts Streitwerte zwischen 10.000 und 50.000 EUR für den Unterlassungsanspruch ansetzen. Das finanzielle Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch ist also nach wie vor hoch.

Wer nicht selbst für den Upload des Filmwerkes „The Cobbler” verantwortlich ist, haftet möglicherweise dennoch als sog. Störer. Keinesfalls aber haftet der Anschlussinhaber, wenn nicht als Täter, dann automatisch als Störer. Die Störerhaftung setzt einen Verstoß gegen Belehrungs- bzw. Prüf- und/oder Überwachungspflichten voraus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.01.2014 in seiner BearShare-Entscheidung beispielsweise entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für das Filesharing volljähriger Familienmitglieder haftet. Sofern also Ehepartner, volljährige Kinder, Freunde, Mitbewohner, Untermieter etc. für den Upload des Filmes „The Cobbler” verantwortlich sind, besteht keine Haftung des Anschlussinhabers. Dieser sollte in der Regel daher weder eine Unterlassungserklärung abgeben – auch keine modifizierte -, noch sollte er auch nur einen Cent an die Rechtsanwälte FAREDS bzw. an die Cobbler Nevada LLC  bezahlen. Ob der Anschlussinhaber im konkreten Einzelfall als Täter, Störer und aber eben überhaupt nicht haftet, sollte vorher durch fachkundigen Rechtsbeistand ermittelt werden. Wir helfen Ihnen hier gerne.

980,00 € für den Film „The Cobbler”?

Der von den Rechtsanwälten FAREDS geforderte Betrag in Höhe von 980,00 € für den Upload des Filmes „The Cobbler” setzt sich aus einem Schadensersatzbetrag für die Cobbler Nevada LLC und aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusammen. Die Rechtsanwälte FAREDS splitten den Gesamtbetrag aber nicht in seine Bestandteile auf. Wie viel auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und wieviel auf den geltend gemachten Schadensersatz entfällt, wird dem Abgemahnten nicht erklärt. Fakt ist aber, dass beide Positionen (Anwaltskosten und Schadensersatz) in dem Betrag enthalten sind. Da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) aber in aller Regel auf 124,00 € gemäß § 97a UrhG gedeckelt sind, besteht der Großteil der geforderten 980,00 € aus Schadensersatz.

Nur der Täter haftet auf Schadensersatz – Nicht der Störer!

Nur wenn der Anschlussinhaber den Film „The Cobbler” tatsächlich selbst über einer Tauschbörse geladen hat, besteht überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz. Ob in der geforderten Höhe, steht auf einem anderen Blatt. Der Störer hingegen haftet nicht auf Schadensersatz, sondern nur auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die wie bereits erwähnt in aller Regel gem. § 97a UrhG auf 124,00 € gedeckelt sind. Gerade deshalb ist es so wichtig, die Unterlassungserklärung – sofern überhaupt eine abzugeben ist – schon richtig auf das im konkreten Fall vorwerfbare Verhalten des Anschlussinhabers einzugrenzen und nicht blind einfach eine „modifizierte” Unterlassungserklärung, wohlmöglich aus den Internet, abzugeben.

Abmahnung Fareds – Ein Überblick

Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über Fareds-Abmahnungen zusammengestellt. Hier finden Betroffene verschiedenste Reaktionsmöglichkeiten, von der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bis zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage.

Darüber hinaus bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Fareds-Abmahnung unter 030/32301590 an. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Unsere Kanzlei wehrt seit Jahren Abmahnung mit dem Vorwurf des illegalen Filesharings ab. Wir haben in den letzten gut acht Jahren ca. 15.000 Mandanten betreut und in dieser Zeit unzählige gerichtliche Verfahren geführt. Seit einiger Zeit sind wir dazu übergegangen, gerichtliche Entscheidungen im Volltext zu veröffentlichen, damit auch Sie sich ein Bild davon machen können, wie die Gerichte „ticken” und inwiefern wir Ihnen mit Erfolg helfen können.  Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von aktuellen Gerichtsentscheidungen, die sämtlich mit einer vollständigen Klageabweisung endeten, so dass unserer Mandanten jeweils keinen Cent an die Abmahner bezahlten mussten und selbstverständlich auch die Gerichtskosten nicht tragen mussten.

AG Bielefeld 42 C 552/14

AG Charlottenburg 210 C 231/13

AG Charlottenburg 207 C 175/13

AG Hamburg 31c C 364/14

AG Charlottenburg 210 C 330/13

AG Charlottenburg 224 C 180/14

AG Düsseldorf 57 C 3571/14

AG Charlottenburg 224 C 486/13

AG Charlottenburg 224 C 175/14

AG Charlottenburg 214 C 172/14

AG Charlottenburg 206 C 281/14

AG Freiburg 13 C 1898/14

AG Charlottenburg 206 C 285/14

AG Charlottenburg 225 C 184/14

AG Charlottenburg 224 C 367/14

AG Charlottenburg 210 C 273/14

AG Charlottenburg 206 C 430/14

AG Charlottenburg 217 C 103/14

AG Charlottenburg 213 C 128/14

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Fareds z.B. im Auftrag der Cobbler Nevada LLC für den Film „The Cobbler” bekommen haben, setzten Sie sich mit uns in Verbindung.

Sievers & Collegen

- Rechtsanwaltskanzlei -

Wir würden uns freuen, wenn wir auch Ihnen bei der Abwehr der Abmahnung behilflich sein könnten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Sievers

Beiträge zum Thema