Abmahnung für Musikwerke (German TOP 100 Single Charts) Rechtsanwälte Rasch für Universal Music GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Zurzeit mahnt die Kanzlei Rasch aus Hamburg im Auftrag Ihrer Mandantin der Universal Music GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen über P2P Netzwerke ab. Es werden insbesondere Abmahnungen für Musikwerke versendet, die Bestandteil der jeweiligen German TOP 100 Single Charts sind.

Aktuell abgemahnte Musikwerke:

The Black Eyed Peas, „The Time (Dirty Bit)"

Velile, „Helele (Safri Duo Mix")

Rihanna, „Only Girl (In the World)"

Take That, „The Flood"

Eminem, „Love The Way You Lie"

Juli, „Elektrisches Gefühl"

Lady Gaga, „Alejandro"

Stromae, „Alors On Danse"

Alphaville, „I Die For You Today"

Zur Abgeltung folgender Ansprüche wird in dem 11 Seiten umfassenden Abmahnschreiben ein Vergleichsbetrag von 1200,00 € gefordert:

- Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG

- Erstattungsanspruch der Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren) gemäß § 97 I S. 2 UrhG, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB

- Schadensersatzanspruch anhand Lizenzanalogie gemäß § 97 II UrhG

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden. Denn der Erklärende gibt durch Unterzeichnung des Vergleichsvertrages ein Schuldanerkenntnis ab. Des Weiteren enthält die vorgefertigte Unterlassungserklärung eine unserer Ansicht nach überhöhte Vertragsstrafe. Hierbei handelt es sich um zwei wesentliche Aspekte, die durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden können. An dieser Stelle muss ausdrücklich vor der Verwendung sogenannter Mustererklärungen, die in einer Vielzahl von Internetforen veröffentlicht werden gewarnt werden. Solche Mustererklärungen sind nicht geeignet den jeweiligen Einzelfall zu erfassen.

Da es sich bei den abgemahnten Werken um Bestandteile in einem Top 100 Single Chart Container handelt, drohen weitere Abmahnungen durch andere Rechteinhaber und Kanzleien. Es besteht die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. Eine Einzelfallberatung sollte Ihnen Aufschluss darüber geben, ob hier vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden sollten. Das Ziel einer anwaltlichen Beauftragung sollte die Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, die Reduzierung der Forderung des Gegners, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, sein. Hinzu tritt die Sicherheit vor Folgeabmahnungen, sowie die Vermeidung eines Rechtsstreits.

Für den Fall, dass Sie Adressat einer Abmahnung sind gilt folgendes:

Bewahren Sie die Ruhe und notieren Sie die in der Abmahnung genannten Fristen!

Nehmen Sie keinen Kontakt zu der abmahnenden Kanzlei auf!

Werden Sie aktiv und beauftragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt! Eine Untätigkeit birgt die Gefahr von kostenträchtigen einstweiligen Verfügungen!

Erkundigen Sie sich über die Möglichkeit einer Rechtsberatung per Beratungshilfeschein. Sofern in Ihrem Falle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beratungshilfescheins vorliegen, trägt die Staatskasse die Rechtsverfolgungskosten!

Unsere Kanzlei betreut Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. In diesen Fällen ist natürlich auch eine telefonische Beratung möglich. Die nötigen Unterlagen können per E-Mail oder Fax zugesendet werden, so dass die Bearbeitung nach Erhalt kurzfristig beginnen kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema