Abmahnung Lukas Nießen Odoma, Odoma – Handel und Vertrieb

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Es wurde mir eine Abmahnung von Herrn Lukas Nießen Odoma, handelnd unter der geschäftlichen Bezeichnung Odoma – Handel und Vertrieb, vom 8.9.2019 zur Überprüfung vorgelegt. Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann berate ich natürlich auch Sie sehr gerne.

Gegenstand der mir vorliegenden Abmahnung:

Bei der mir vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geht es um den Hinweis nebst Verlinkung zur OS-Plattform. Die Abmahnung hat der Abmahner ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts selbst ausgesprochen hat. Ich persönlich begrüße es immer, wenn Mitbewerber zunächst selbst abmahnen und nicht gleich einen Rechtsanwalt einschalten, weil auf diese Weise für den abgemahnten Mitbewerber noch keine teuren Anwaltskosten entstehen.

Der Nachteil dieser Vorgehensweise besteht aber darin, dass der Abmahnende Mitbewerber zu viel fordert. In der Abmahnung heißt es:

„Ebenso sind Sie gemäß VSBG verpflichtet zu informieren, ob Sie freiwillig am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen oder zur Teilnahme gesetzlich verpflichtet sind.“

Die Abmahnung könnte in diesem Punkt unberechtigt sein. Eine solche Pflicht, dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen, ist nicht in Art. 14 Abs. 1 ODR-VO geregelt, sondern in Art. 14 Abs. 2 S.1 ODR-VO. Eine solche Verpflichtung setzt nach dieser Regelung voraus, dass der niedergelassene Unternehmer, der Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingeht, sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist, eine oder mehrere AS-Stellen (Stelle zur alternativen Streitbeilegung) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen.

Sollte die gerügte Informationspflicht auf den Abgemahnten gar nicht zutreffen, dann wäre die Abmahnung in diesem Punkt unberechtigt.

Die Forderungen in der Abmahnung:

Der Abgemahnte soll bis zum 24.9.2019 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und Abmahnkosten von pauschal 100 EUR bereits bis zum 17.9.2019, 12.00 Uhr bezahlen.

Ich gehe davon aus, dass sich der Abmahner bei der Fristsetzung vertan hat und die Zahlungsfrist eigentlich nach der Unterlassung setzen wollte. 100 EUR Abmahnkosten halte ich aber auch für zu hoch angesetzt.

Meine Handlungsempfehlung:

  • Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Beratung die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung.
  • Nehmen Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung auch keine Zahlung vor.
  • Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit über 12 Jahren ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus über 10.000 bearbeiteten Abmahnungen. Mein Ziel ist es, dass Onlinehändler erst gar nicht abgemahnt werden. Daher biete ich ein Abmahnschutzpaket an. Ich berate bundesweit und biete eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Abmahnfalles per E-Mail an.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Odoma – Handel und Vertrieb erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten gern mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Ihr

Andreas Gerstel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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