Abmahnung Negele, Zimmel, Greuter, Beller für Pornofilme wie Passion oder The Art f Sex 2 iAd. M.I.C.M.

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Die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller versenden weiter Abmahnungen im Auftrag des zyprischen Rechteinhabers M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD. Gegenstand aktueller Abmahnungen ist weiterhin das angebliche „öffentliche Zugänglichmachen" der Pornofilme Passion und The Art Of Sex 2

Betroffenen wird von den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller vorgeworfen, den Erotikfilm Passion im Rahmen einer Tauschbörse Dritten zum kostenlosen Download angeboten zu haben.

Wie üblich fordern die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller für den von ihnen vertretenen Rechteinhaber, hier der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD, die Abgabe einer lebenslänglich bindenden, strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages für das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen des entsprechenden Filmchens in Höhe von 900,00 EUR.

Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben!

Den Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller für die Filme PASSION und THE ART OF SEX 2 sind vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt. Wir raten dringend davon ab, diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, da diese zugunsten des jeweils abmahnenden Rechteinhabers, hier der Malibu Media LCC, formuliert sind. Durch entsprechende Formulierungen lassen sich die rechtlichen Folgen einer Unterlassungserklärung erheblich zu Ihren Gunsten abmildern. Da oft nicht nur ein Erotikfilm geladen wurde, besteht in einer Vielzahl der Fälle das Bedürfnis, Abmahnungen für weitere Filmchen - von anderen Rechtsanwälten in Namen anderer Rechteinhaber - zu verhindern. Hier kann es dann sinnvoll sein, sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen zu verfassen: www.recht-hat.de/vorbeugende-unterlassungserklaerungen/ Lassen Sie sich beraten!

Nicht ungeprüft den geforderten Vergleichsbetrag in Höhe von 900,00 EUR bezahlen!

Weiter sollen auf keinem Fall der „Vergleichsbetrag" in Höhe von 900,00 EUR, der für das angebliche öffentliche Zugänglichmachen des Film „Passion" bzw. „The Art Of Sex 2" gefordert werden, ungeprüft bezahlt werden. Zum einen sind die Beträge in vielen Fällen nicht gerechtfertigt; So kann beispielsweise vom jeweiligen Anschlussinhaber kein Schadensersatz gefordert werden, wenn dieser nicht selbst, also täterschaftlich für den Download verantwortlich ist. Zu erwähnen ist auch die letzte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Filesharing vom 05.10.2012 (BGH I ZR 74/12). Der BGH entschied hier, dass Eltern nicht automatisch für das Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese zuvor entsprechend belehrt wurden.

Bezüglich der geforderten Abschlagssummen ist also Vorsicht geboten. Hier verbieten sich pauschale Lösungsvorschläge. Vielmehr muss der individuelle Fall geprüft werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die geforderten Vergleichsbeträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren lassen. Lassen Sie sich beraten!

Sofern die Abmahnung unberechtigt - oder teilweise unberechtigt - ist, steht den jeweils Betroffenen auch die Möglichkeit offen, die Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage zu parieren  - www.recht-hat.de/negative-feststellungsklage/. Dies kann gerade bei Pornofilmen durchaus reizvoll sein, weil das Landgericht München mit Beschluss vom 29.05.2013, Az.: 7 O 22293/12 erst kürzlich, dass Pornofilmen keinen urheberrechtlicher Schutz zu Gute kommt. Urheberrechtlichen Schutz genießen grundsätzlich nur „Werke", also persönliche geistige Schöpfungen. Daran - so das LG München fehle es aber bei Pornofilmen. Der urheberrechtliche sog. Laufbildschutz, der gerade kein „Werk" voraussetzt, wurde im vorliegende Fall ebenfalls verneint, weil sich ein Laufbildschutz nur ergibt, wenn die entsprechenden Laufbilder zuerst im Ausland veröffentlicht wurden und dann binnen 30 Tagen auch in Deutschland. Letzteres konnte der Rechteinhaber allerdings nicht nachweisen. Ansprüche aus dem Urhebergesetz bestanden deshalb nicht. Lassen Sie sich auch hierzu gerne beraten.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte NEGELE, ZIMMEL, GREUTER, BEller im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Management & Consulting LTD aufgrund der angeblich unerlaubten Verwertung des Pornofilmes PASSION oder des Pornofilms THE ART OF SEX 2 erhalten haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnung im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Zum Urteil des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=63758&pos=0&anz=1

Mehr zum Beschluss des LG München: www.recht-hat.de/urheberrecht/lg-muenchen-pornofilme-sind-keine-filmwerke-im-sinne-des-urheberrechts-abmahnungen-unberechtigt/

Sievers & Collegen

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