Abmahnung Schulenberg & Schenk i.A.v. Forever Living wegen fehlender Widerrufsbelehrung

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Die Kanzlei Schulenberg & Schenk mahnt im Auftrag der Forever Living Products Germany GmbH, das wettbewerbswidrige Verzichten auf eine Widerrufsbelehrung ab.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er, entgegen seiner Bezeichnung als Privater Verkäufer, ein Unternehmer sei. Und daher zur Belehrung über den Widerruf gegenüber dem Verbraucher verpflichtet sei. 

Sachverhalt und Vorwurf

Uns liegt eine Abmahnung durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, Hans-Henny-Jahnn-Weg 49, 22085 Hamburg im Auftrag der Forever Living Products Germany GmbH im Bereich des Kosmetikhandels vor. 

Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk tragen vor, dass die Forever Living Products Germany GmbH Aloe Vera Produkte vertreibt und zu den größten Vertriebsunternehmen auf diesem Sektor gehört. 

Der Abgemahnte bietet auf der Onlineplattform Ebay das Produkt „F.I.T.C9“ aus dem Hause der Forever Living Products Germany GmbH an. Dadurch steht dieser im Wettbewerbsverhältnis zu der Forever Living Products Germany GmbH gemäß § 8 III Nr.1 UWG. Dieses Wettbewerbsverhältnis ist die Voraussetzung für die Abmahnung.

Nach Auffassung der Forever Living Products Germany GmbH sei der Abgemahnte aufgrund des mehrfachen Verkaufs von neuen Produkten ein Unternehmer und nicht wie dieser sich selbst bezeichnet ein privater Verkäufer. Daher sei der Abgemahnte, wie alle gewerblichen Anbieter, dazu verpflichtet den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht gemäß den §§ 312 b, c, d, 355, 360 BGB sowie Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB zu belehren. Was bislang unterlassen worden ist.

Demnach würde die Nichtvorhalten einer Widerrufsbelehrung einen Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG i. V. m. §§ 312 c, 355, 357 BGB i. V. m. Art. 246 §§1, 2 EGBGB darstellen und einen Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten nach § 8 UWG begründen.

Ferner suggerierte das Verkäuferprofil des Abgemahnten, dass dieser ein privater Verkäufer sei, was nicht den Tatsachen entspräche. Dadurch läge ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG vor.

Was wird gefordert?

Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk machen mehrere Forderungen geltend. Zum einen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Die beigefügte Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 €. Diese wird im Falle der Zuwiderhandlung fällig. Zum anderen wird vom Abgemahntem ein Aufwendungssersatz für die Anwaltskosten der Kanzlei Schulenberg & Schenk in Höhe von 887,03 € gefordert. Diese Summe ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis bei einem Gegenstandswert von 10.000 €. 

Was kann ich tun?

Falls Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Schulenberg & Schenk bekommen haben, dann sollten Sie diese ernst nehmen und schnell reagieren. Es ist wichtig, dass Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren. 

Zunächst wird dieser prüfen, ob der Anspruch der Abmahnenden überhaupt besteht. Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beantworten, ob der Abgemahnte ein Unternehmer oder ein privater Verkäufer ist. Ob der Abgemahnte ein gewerblicher Händler ist, ist immer im Einzelfall zu bewerten und variiert u. a. je nach Größenordnung von Verkäufen, ihrer Häufigkeit und der Wertigkeit der Artikel. Dabei wird darauf abgestellt, ob derjenige am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Auch die Warenanbietung als Nebengewerbe kann unter den Begriff des Unternehmers fallen. Dies kann z. B. bei „Ebay-power-sellern“ der Fall sein.

Im vorliegenden Fall könnte die Handelstätigkeiten des Abgemahnten als gewerblicher Handel eingestuft werden. Jedoch kann die in der Abmahnung geforderte Summe zu hoch angesetzt sein, sodass ein erfahrener Rechtsanwalt einen möglichen Spielraum für Sie nutzen kann. Ferner ist es möglich, dass die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist und über die vorgetragene Wettbewerbsverletzung hinausgeht. Deshalb kann es ratsam sein eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die nicht so weit gefasst ist wie die der Abmahnenden. Eine solche Modifizierung würde den Abgemahnten in seiner derzeitigen und künftigen Tätigkeit weniger beeinträchtigen. 

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg verteidigt bundesweit Mandanten gegen Abmahnungen. Unsere Rechtsanwälte sind auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechts tätig. Gerne hören sich unsere Anwälte Ihren Fall in einem unverbindlichen Erstgespräch an. Sie erreichen uns per Telefon und auch per E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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