Abmahnung Textilkennzeichnung – Spandex, Acryl, Merinowolle, PU-Leder

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Die Textilkennzeichnung ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Was steckt dahinter? Hier die Einzelheiten:

Als Rohstoffgehaltsangaben müssen die in der Textilkennzeichnungsverordnung festgelegten Bezeichnungen zwingend verwenden. Kurz- oder Fantasienamen sind nicht zulässig. Für die Rohstoffangaben sind die Bezeichnungen der Textilkennzeichnungsverordnung Anlage 1 verbindlich.

Unzulässig sind z. B. unter anderem:

  • Spandex
  • Acryl
  • Merinowolle
  • PU-Leder
  • Kord
  • Baumwolljersey
  • Baumwollmischung
  • Walkwolle

Ein Textilerzeugnis, das als deutsche Textilfaserbezeichnung die vorgenannten Begriffe aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot gemäß Artikel 5 Absatz 1, 9 Absatz 1, 15 Absatz 3, 16 Absatz 3 Textilkennzeichnungsverordnung.

Gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung sind diese Informationen dem Verbraucher vor dem Kauf zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.

Sinn und Zweck der Textilkennzeichnungsverordnung ist es, dass sich der Verbraucher über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit unterrichten und seinen Kaufentschluss in voller Kenntnis dieser Umstände treffen kann.

Nach Art. 4 der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.11.2011) dürfen Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen. Wie die Textilerzeugnisse und die darin beinhalteten Textilfasern zu kennzeichnen sind, ergibt sich aus Art. 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 zur Textilkennzeichnungsverordnung:

Reihenfolge ist zu beachten

Es sind bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben.

Hinweis zur Materialangabe „Spandex“

Die nordamerikanische Bezeichnung „Spandex“ sieht das Textilkennzeichnungsgesetz nicht vor, daher ist es unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig, diese Bezeichnung zur Kennzeichnung zu verwenden. In der Textilkennzeichnungsverordnung ist stattdessen „Elastan“ genannt. Sollten auch Sie als Materialangabe „Spandex“ angeben, so müsste geprüft werden, ob Elastan die korrekte Bezeichnung wäre. Sprechen Sie gegebenenfalls mit Ihrem Lieferanten über das konkret betroffene Produkt.

Hinweis zur Materialangabe „Acryl“

„Acryl“ ist im Anhang I nicht genannt, sondern „Polyacryl“. Die Bezeichnung „Acryl“ ist nach Ansicht des OLG München unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig.

„Es ist durchaus denkbar, dass er (der Verbraucher) aufgrund der fehlenden Verwendung des Präfixes „Poly-“ (mit der Bedeutung ,viel‘, ,mehr‘ oder ,verschieden‘) davon ausgeht, dass ,Acryl‘ eine andere Faserart (…) beschreibt als ,Polyacryl‘.“

OLG München, Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16

Hinweis zur Materialangabe „Merinowolle“

Immer wieder sagen mir Händler, dass die Kunden unbedingt wissen müssen, dass es sich um Merinowolle handle, da dies eine ganz besondere Wolle sei. Für den Gesetzgeber ist aber leider Wolle gleich Wolle. Daher darf als Rohstoffgehaltsangaben auch nur „Wolle“ genannt werden, auch wenn es natürlich hierbei ganz viele Unterschiede gibt.

Beim Wolltyp wird bekanntlich unterschieden zwischen

  • Merino-,
  • Langwoll-,
  • Kurzwoll-,
  • Grobwoll- und
  • Haarschafen.

Beim Merinoschaf gibt es diese Merinoschafrassen:

  • Merinofeinwollschaf
  • Merinolangwollschaf
  • Deutsches Merinoschaf

Ich halte es für möglich, einen aufklärenden Hinweis zum Wolltyp z. B. in einer Artikelbeschreibung zu geben, welcher wie folgt lauten könnte:

„Die hier angebotene Wolle stammt vom Merinoschaf.“

Wenn Sie die konkrete Merinoschafrasse kennen, könnten Sie z. B. auch schreiben:

„Die hier angebotene Wolle stammt vom Merinofeinwollschaf.“

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit über 12 Jahren ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus über 10.000 bearbeiteten Abmahnungen. Mein Ziel ist es, dass Onlinehändler erst gar nicht abgemahnt werden. Daher biete ich ein Abmahnschutzpaket an. Ich berate bundesweit und biete eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Abmahnfalles per E-Mail an.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten gern mit mir in Verbindung setzen:

Rufen Sie mich einfach an.

Schicken Sie mir eine E-Mail.

Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Ihr

Andreas Gerstel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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