Abmahnung: Unterlassungserklärung unterschreiben, einstweilige Verfügung und Klage

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Sie sind abgemahnt worden und werden dazu aufgefordert, binnen einer gesetzten Frist eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben? Dann fragen Sie sich wie viele andere gewiss auch, ob Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen oder nicht, richtig?

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Niemand kann Sie dazu zwingen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Geben Sie jedoch keine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, dann müssen Sie mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen. Dazu mehr im nächsten Abschnitt.

Sie müssen nicht die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. Sie können auch eine eigene, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Diese muss aber dazu geeignet sein, die sogenannte Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Eine Unterlassungserklärung sollten Sie immer von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und gegebenenfalls neu erstellen lassen. Das mache ich täglich. Sollten Sie einmal von einer Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt den Rat bekommen, die vorformulierte Unterlassungserklärung des Abmahners einfach zu unterschreiben, dann sollten Sie dringend darüber nachdenken, eine Zweitmeinung einzuholen!

Wenn Sie sich für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entscheiden, dann ist es immer ratsam, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die nur auf das Allernötigste beschränkt ist und nicht zu weit geht. Das Gefährlichste an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist die geforderte Unterlassungserklärung. Es kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, an welchen Sie Ihr Leben lang gebunden sind. Daher sollte man bei der Formulierung ganz besonders vorsichtig sein.

Die einstweilige Verfügung

Wenn Sie sich dafür entscheiden, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung, dann könnte Ihr Abmahner zum Beispiel eine einstweilige Verfügung beantragen. Das ist ein Eilverfahren und wenn das Gericht keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anordnet, dann bekommt der Abmahner den Beschluss meist binnen einer Woche. Den Beschluss muss er Ihnen wiederum zustellen, damit die Verfügung wirksam wird. Die Zustellung nimmt meist eine weitere Woche Zeit in Anspruch.

Kosten bei einem Streitwert von 10.000 EUR

Kosten des Rechtsanwalts des Abmahners:

  • Kosten der Abmahnung 745,40 EUR netto zzgl. MwSt
  • 372,70 EUR netto zzgl. MwSt Rechtsanwaltsgebühren für die einstweilige Verfügung
  • 361,50 EUR Gerichtskosten
  • maximal 50 EUR Zustellungskosten

Kosten des eigenen Rechtsanwalts:

Hier werden meist – bei mir jedenfalls – Vergütungsvereinbarungen getroffen, da es für den Abgemahnten wirtschaftlich keinen Sinn macht, wenn er einen Anwalt beauftragt und er am Ende doppelte Kosten hat. Bevor Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, lassen Sie sich die Kosten nennen!

Ein fairer Anwalt würde mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung treffen und dann in Bezug auf die einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung abgeben. Damit wäre die Sache der Abmahnung für Sie erledigt. Eine zusätzliche Unterlassungserklärung muss natürlich nicht mehr abgegeben werden, da diese durch den Beschluss ersetzt wird.

Sollte Ihnen zum Widerspruch geraten werden, dann sollten Sie ebenfalls schnellstens eine Zweitmeinung einzuholen! Über den Widerspruch entscheidet der gleiche Richter bzw. Handelskammer, die den Beschluss erlassen hat. In 99 % aller Fälle wird die einstweilige Verfügung bestätigt. Wer Ihnen dann zur Berufung rät, der hat der maximales Kostenrisiko bei Ihnen produziert. Sollten Sie am Ende verlieren, dann haben Sie das Vergnügen, Kosten von rund 8.800 EUR brutto tragen zu dürfen.

Augen auf bei der Wahl des Anwaltes!

Die Klage – Unterlassungsklage

Sollte der Abmahner Sie ganz normal verklagen, also nicht den Weg des Eilverfahrens gehen, dann ist es in vielen Fällen – wo eine Verteidigung ohnehin sinnlos wäre – sinnvoll, einfach ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.

Auch hier weiß ich aus meiner Praxiserfahrung leider, dass viele Kolleginnen und Kollegen auf Kosten des Mandanten z. B. ein Anerkenntnisurteil beantragen und dann dem Mandanten die vollen gesetzlichen Gebühren berechnen. Abzocke in meinen Augen. Bestehen Sie auf eine Vergütungsvereinbarung, damit Sie hinterher nicht das Doppelte zahlen. Ein fairer Anwalt klärt Sie über die Kosten auf.

Meine Handlungsempfehlung bei Abmahnungen:

  • Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Beratung die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung.
  • Ist es zur einstweiligen Verfügung gekommen, lassen Sie sich beraten. Ein erfahrener Anwalt findet möglicherweise Verfahrensfehler.
  • Liegt die Klage vor, dann lassen Sie sich beraten und die Kosten schildern.
  • Nehmen Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung auch keine Zahlung an den Abmahner vor.
  • Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit über 12 Jahren ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus über 10.000 bearbeiteten Abmahnungen. Mein Ziel ist es, dass Online-Händler erst gar nicht abgemahnt werden. Daher biete ich ein Abmahnschutzpaket an. Ich berate bundesweit und biete eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Abmahnfalles per E-Mail an.

Sie haben auch eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten gern mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Ihr

Andreas Gerstel
 
Rechtsanwalt
 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
 Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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