Abmahnung von Microsoft wegen Produkt-Schlüssels?

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Aktuell erreichte uns zum wiederholten Mal eine Abmahnung der Microsoft Corp. Der gewerbliche Händler von Softwareprodukten wurde abgemahnt, da die Produktverifizierung von Microsoft ergeben habe, es handle sich um nicht lizenzierte Produkt-Schlüssel. Mehrere Erwerber von Produkt-Schlüsseln hätten diese bei der Firma CreaKom eingesandt, um eine Lizenz des Verkäufers nachzuprüfen. Da der Verkauf mit der Bezeichnung „Microsoft Office“ erfolgte, sei neben den urheberrechtlichen Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechten auch das Markenrecht gem. der §§ 14, 15 MarkenG verletzt.

Wir haben bereits mehrfach über diese Abmahnung berichtet und eine Vielzahl von Verfahren mit Microsoft und FPS Rechtsanwälte geführt. Wir kennen den Gegner und die Anwälte der Gegenseite und können Ihnen frühzeitig sagen, wie sich Ihr Fall entwickeln kann.

Verstößt Produkt-Schlüssel-Verkauf gegen das Urheberrecht von Microsoft?

Die Partnerschaftsgesellschaft Fritze Wicke Seelig aus Frankfurt am Main hat erneut die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Microsoft Corp. übernommen. Urheberrechtlich stehe dem Urheber eines Computerprogramms gem. der §§ 7, 69c, 16, 17 UrhG das Recht zu, über die Vervielfältigung und die Verbreitung des Werks zu entscheiden. Indem der Abgemahnte die Produkt-Schlüssel verkauft und das Programm zum Download angeboten habe, ohne eine Zustimmung eingeholt zu haben, habe er diese Rechte verletzt. Als Ausnahme dazu käme eine Erschöpfungswirkung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts in Betracht, §§ 69c, d UrhG. 

Da die Lizenz zu den Produkt-Schlüsseln jedoch nicht in Europa, sondern in Japan erworben wurde, kann diese Ausnahme nicht gelten und ein Verstoß gegen die Urheberrechte liegt vor.

Die Markenrechte sind gem. der §§ 14, 15 MarkenG aufgrund der Verwendung der markenrechtlich geschützten Bezeichnung „Microsoft Office“ verletzt.

Was fordert die Microsoft Corp.?

Erneut ist der Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczk zuständiger Sachbearbeiter. Mit der beigefügten, mit 2000 € strafbewehrten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, es zu unterlassen,

  • die Zeichen Microsoft Office oder weitere geschützte Marken zu verwenden,
  • es Dritten durch die Übermittlung von Produkt-Keys für Microsoft-Computerprogramme zu gestatten, diese zu vervielfältigen und
  • die Produkt-Schlüssel zu verbreiten.

Den Schadensersatz solle er dem Grunde nach anerkennen; ferner solle er sich verpflichten, eine Auskunft u. a. über den Umfang des Vertriebs und die Händlernamen zu erteilen. Die der Microsoft Corp. entstandenen Rechtsanwaltskosten würden sich anhand eines Gegenstandswerts i.H.v. 200.000 € bemessen.

Unsere Ratschläge für Ihre Abmahnung 

Auf eine Abmahnung sollten Sie stets zeitnah reagieren. Denn nach Ablauf der gesetzten Fristen könnte der Abmahnende vor einem Gericht eine einstweilige Verfügung zur Sicherung seiner Ansprüche erwirken. Dennoch sollten Sie die – meist mit umfassenden Verpflichtungen formulierte – Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Einschätzung eines Fachanwalts unterzeichnen. Sie sollten die Ruhe bewahren und keinen eigenständigen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen. 

Ein Fachanwalt hat sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse in dem Rechtsgebiet. Er kann die geltend gemachten Ansprüche am besten beurteilen, da besonders das Wettbewerbs-, Urheber- und Medienrecht spezielle juristische Herausforderungen bergen.

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven ist seit 2007 in der Abwehr von Abmahnungen spezialisiert und bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. 

Auch Ihre Abmahnung bearbeiten wir umgehend und fachkundig. Senden Sie uns gerne eine E-Mail, ein Fax oder eine Nachricht mit unserem Direkthilfe-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/. Die rechtlichen Möglichkeiten gehen wir dann mit Ihnen gemeinsam durch. Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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