Abmahnung von Schulenberg & Schenk i. A. v. Forever Living Forever Living wg. Fotonutzung/Bilderklau

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Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk mahnen, im Auftrag von der Forever Living Products Germany GmbH, die unerlaubte Nutzung von Fotografien auf der Internetplattform Ebay durch die Abgemahnte ab. Der Abgemahnten wird vorgeworden, das ausschließliche Nutzungsrecht der Forever Living Products Germany GmbH an den Fotografien zu beeinträchtigen.

Sachverhalt und Vorwurf

Uns liegt eine Abmahnung durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, Hans-Henny-Jahnn-Weg 49, 22085 Hamburg, im Auftrag der Forever Living Products GmbH im Bereich des Urheberrechts vor. Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk tragen vor, dass die Forever Living Products Germany GmbH Aloe Vera Produkte vertreibt und zu den größten Vertriebsunternehmen auf diesem Sektor in Europa gehört.

Die Abgemahnte bietet als Mitglied auf der Internetplattform Ebay Produkte der Forever Living Products Germany GmbH zum Verkauf an. Dabei benutzt sie zu Werbezwecken 11 Fotografien von Produkten der Forever Living Products Germany GmbH.

Nach Auffassung der Forever Living Products Germany GmbH seien Fotografien Lichtbildwerke im Sinne des § 72 UrhG und nur diese habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien. Ferner habe zu keiner Zeit eine Erlaubnis zur Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Fotografien durch die Forever Living Products Germany GmbH vorgelegen.

Demnach würde die unerlaubte Verwendung der Lichtbilder gegen das alleinige Recht der Forever Living Products Germany GmbH nach § 19a UrhG verstoßen. Dadurch sei ein Unterlassungsanspruch gegen die Abgemahnte nach den §§ 97 I, 31 III, 72I, 15, 19 a UrhG gegeben. Des Weiteren bestünde gemäß der Auffassung der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages der üblichen Lizenz. Ein solcher Anspruch ergäbe sich sowohl aus urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie stünde der Forever Living Products Germany GmbH demnach eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu.

Was wird gefordert?

Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk machen mehrere Forderungen geltend. Zum einen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € bei Zuwiderhandlung vorsieht. Zum anderen wird ein Schadensersatz in Höhe von 1.650 € für die unerlaubte Nutzung der Fotografien als Lizenzgebühren verlangt. Die Summe ergibt sich daraus, dass für die Nutzung eines Bildes für einen Monat ein Betrag von 150 € (100 € + 50 % Zuschlag bei Onlineshops) veranschlagt wird. Diese Annahme beruht auf den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Außerdem werden die Aufwendungskosten für einen Testkauf in Höhe von 134 € geltend gemacht. Ferner werden Aufwendungskosten für die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 281,80 € gefordert. Die Summe für die anwaltliche Tätigkeit ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis bei einem Gegenstandswert von 2.784 €. Der Gegenstandswert ergibt sich zum einen aus dem Gegenstandswert für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen gemäß § 97 a III UrhG für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in Höhe von 1.000 €, zum anderen aus den Lizenzgebühren in Höhe von 1.650 € und den Kosten für den Testkauf in Höhe von 134 €.

Was kann ich tun?

Falls Sie auch eine Abmahnung von der Kanzlei Schulenberg & Schenk bekommen haben, dann sollten Sie diese ernst nehmen und schnell reagieren. Es ist wichtig, dass Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren. Denn dieser wird zunächst eine Prüfung durchführen, ob die Ansprüche der Abmahnenden überhaupt bestehen. Dabei können die in der Abmahnung geforderten Einzelsummen zu hoch angesetzt sein, sodass ein erfahrener Rechtsanwalt einen möglichen Spielraum für Sie nutzen kann.

Im vorliegenden Fall ist die Frage nach der Höhe der Lizenzgebühren näher zu betrachten. Denn zum einen werden für die Verwendung der Bilder in einem Onlineshop zusätzliche 50 % an Lizenzgebühren berechnet. Hierbei ist es jedoch fraglich, ob ein privater Verkäufer auf der Ebay-Plattform überhaupt einen Onlineshop betreibt. Oder dies nicht nur eine Unterseite darstellt ohne den Onlineshop-Charakter.

Zum anderen ist es fraglich, ob die Höhe der Lizenzgebühren mit 100 € korrekt veranschlagt worden ist. Denn für das Jahr 2018 sieht die Honorarempfehlung der MFM für die monatliche Nutzungsdauer 76 € als Lizenzgebühren vor.

Des Weiteren steht nicht fest, ob die Nutzungsdauer einen Monat – oder nur eine Woche betragen hat. Dies wirkt sich ebenfalls auf die Gebührenberechnung aus. Da für eine wöchentliche Nutzungsdauer die Empfehlung der MFM nur 50 € vorsieht.

Die o. g. Punkte bieten einem erfahrenen Rechtsanwalt mehrere Möglichkeiten in Ihrem Interesse die Forderungen der Gegenseite zu minimieren.

Zusätzlich ist es möglich, dass die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist und über die vorgetragene Wettbewerbsverletzung hinausgeht. Deshalb kann es ratsam sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die nicht so weit gefasst ist wie die der Abmahnenden. Eine solche Modifizierung würde den Abgemahnten in seiner derzeitigen und künftigen Tätigkeit weniger beeinträchtigen.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg verteidigt bundesweit Mandanten gegen Abmahnungen. Unsere Rechtsanwälte sind auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechts tätig. Gerne hören sich unsere Anwälte Ihren Fall in einem unverbindlichen Erstgespräch an. Sie erreichen uns per Telefon und auch per E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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