Abmahnung Waldorf Frommer – Album „Ali E Radici“ für die Sony Music Entertainment Germany GmbH

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Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München (Adresse: Beethovenstraße 12, 80336 München) mahnen für die Sony Music Entertainment Germany GmbH ab wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen in sog. Filesharing-Netzwerken (P2P).

Betroffen ist das Musikwerk „Ali E Radici” von Eros Ramazzotti. Der Up- und Download eines urheberrechtlich geschützten Musikwerkes über eine Tauschbörse kann gegen §§ 16, 19a UrhG verstoßen. Durch diese Vorgänge wird das Musikwerk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist und zugleich auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe übertragen wird.

Aus einer solchen Rechtsverletzung resultieren diverse Rechtsfolgen. Dem Rechtinhaber steht zum einen nach § 97 UrhG der Anspruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz zu. Zum anderen kann er gem. § 101a UrhG Auskunft über die Herkunft des Musikwerkes verlangen, sowie auch an wen es weitergegeben wurde. Schließlich besteht gem. §§ 98, 99 UrhG der Anspruch auf Vernichtung aller sich beim unberechtigten Nutzer befindlichen Kopien des Musikwerkes. Unter Umständen kann auch ein strafrechtlich relevantes Vergehen gem. § 106 UrhG vorliegen.

Diese Rechte werden von den Rechteinhabern zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht. Die Abmahnung kann auf unterschiedlichen Wegen zugesandt werden. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Sie kann sowohl per Einschreiben, einfachen Brief als auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Gar telefonische Abmahnungen können nach Auffassung mancher Oberlandesgerichte genügen (z.B. OLG München). In der Abmahnung wird vom Adressaten regelmäßig verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und pauschalierten Schadenersatz mitsamt Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im konkreten Fall „Ali E Radici” wird Schadenersatz 506,- EUR und Rechtsanwaltskosten 350,- EUR, insgesamt der Betrag von 856,- EUR, gefordert. Reagieren Sie!

Eine Reaktion auf die Abmahnung ist dringend notwendig. Sollte eine Reaktion ausbleiben, oder erst nach dem Ablauf der gesetzten Frist erfolgen, droht ein kostspieliges Gerichtsverfahren auf Unterlassung der rechtswidrigen Handlungen. Keinesfalls sollte man jedoch überstürzt handeln. Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige fachliche Prüfung unterzeichnet werden. Auch sind die „Mustererklärungen” unbekannten Ursprungs in einschlägigen Internetforen mit Vorsicht zu genießen. Diese werden regelmäßig die Feinheiten Ihrer Situation nicht berücksichtigen. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung kann so formuliert sein, dass sie mehr von Ihnen verlangt, als sie zu tun oder zu unterlassen verpflichtet sind. In diesem Fall kann die Unterlassungserklärung durchaus in modifizierter Form oder neu formuliert abgegeben und auf den Umfang der Unterlassungsverpflichtung in Ihrem konkreten Fall reduziert werden. Der Umfang der geforderten Verpflichtungen ist umso bedeutender, als dass die Erklärung grundsätzlich für 30 Jahre verbindlich ist. Die Unterzeichnung der meisten vorgefertigten Unterlassungserklärungen bringt weitreichende Folgen mit sich. Der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechteinhaber wird erfüllt. Jedoch sind häufig die vorgefertigten Unterlassungserklärungen der Gegenseite so formuliert, dass durch die Erklärung der Verstoß sowie die Verpflichtung zur Zahlung des eingeforderten Betrages anerkannt werden. Zu beachten ist, dass selbst wenn Sie selber gar nicht „getauscht" haben, eine Klage des Rechteinhabers auf Unterlassung Erfolg haben könnte. Denn derjenige, der einen Internetanschluss betreibt, kann auch als "Störer" in Haftung genommen werden, wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit seinem Urteil „Sommer unseres Lebens" (BGH v. 12.5.2010 - I ZR 121/08) bestätigte. In solch gelagerten Fällen ist auch ein besonderer Augenmerk auf den Wortlaut der Unterlassungserklärung zu legen. Zahlen Sie auch nicht voreilig den geforderten Betrag. Die Höhe der eingeforderten Beträge ist oft zu hoch.

Die Rechteinhaber fordern in den Abmahnungen Rechtsverfolgungskosten und Schadenersatz, der angeblich durch die öffentliche Zugänglichmachung des Musikwerkes entstanden sein soll. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die konkrete Höhe der Rechtsanwaltskosten sind vor allem der anwaltliche Aufwand sowie der Streitwert entscheidend.

Die Schadensentstehung und die Schadenshöhe können die Rechteinhaber meist nur schwer nachweisen. Folglich wird ein Schaden geschätzt. Die Erfahrung zeigt, dass sich die geforderten Beträge oft deutlich reduzieren lassen. Nach dem Erhalt einer Abmahnung empfehlen wir Ihnen, sich die kurzen Fristen zu vermerken und sich umgehend fachlich beraten zu lassen. Auch sollte sichergestellt sein, dass schon vor der Abgabe der Unterlassungserklärung die Rechtsverstöße eingestellt werden und diese nach Abgabe der Erklärung nicht fortwirken. Wird dies außer Acht gelassen, könnten Sie durch die weitere Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung auf die vereinbarte Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden.


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