Abmahnung Waldorf Frommer für Bastei Lübbe AG - Hörbuch „Er ist wieder da“

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Die Rechtsanwälte Waldorf und Frommer versenden derzeit Abmahnungen wegen Filesharings des Hörbuches „Er ist wieder da“ von Timur Vermes.

Die Inhaberin der Rechte an dem Hörbuch der Hitlerparodie „Er ist wieder da“ von Timur Vermes ist die Bastei Lübbe AG. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer behaupten, das Hörbuch sei über die IP-Adresse des Abgemahnten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Tauschbörse) zum Download angeboten worden. Der Anschlussinhaber wird mit der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 619,50 EUR zu bezahlen (Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 EUR).

Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR

Der Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 450,00 EUR richtet sich immer nur gegen den tatsächlichen Täter selbst. Sofern der Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat, besteht unter Umständen kein Anspruch auf Schadensersatz. Als Störer haftet der Anschlussinhaber, wenn er willentlich oder adäquat kausal zur Rechteverletzung beigetragen hat. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Anschlussinhaber die Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. So müssen zum Beispiel minderjährige Kinder vor Erhalt einer Abmahnung darüber belehrt werden, dass keine Tauschbörsen zum Herunterladen von Filmen, Spielen oder Musik genutzt werden dürfen.

Sie sollten anwaltlich prüfen lassen, ob Sie als Täter oder Störer haften.

Es besteht zunächst eine Vermutung dafür, dass der abgemahnte Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Es wird also vermutet, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter der Rechtsverletzung ist. Anders in Mehrpersonenhaushalten: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, vgl. BGH GRUR 13, 511 Rn. 33 ff. – Morpheus. Haben also weitere Personen im Haushalt regelmäßig selbstständigen Zugang zum Internetanschluss, ist die Vermutung, dass es der Anschlussinhaber selbst war, schon nicht begründet.

In dem Urteil „Bear-Share“ hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Anschlussinhaber erheblich gestärkt. Der Bundesgerichtshof stellte fest, der Anschlussinhaber müsse keine weitergehenden Nachforschungen anstellen – etwa ob seine Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt anwesend waren, wie sie konkret das Internet nutzen etc. (sog. Nachforschungspflicht). Dies sei bereits wegen des Nähe- und Vertrauensverhältnisses innerhalb einer Familie, das grundrechtlich durch Art. 6 GG geschützt ist, unzumutbar. Allerdings treffe den Anschlussinhaber eine sog. sekundäre Darlegungslast. Er muss einen abweichenden Geschehensablauf, also die Möglichkeit, dass allein ein anderer und nicht er selbst die Rechtsverletzung begangen habe, aufzeigen können. Hier sind die Details in der Rechtsprechung stark umstritten. In einem gerichtlichen Verfahren ist es jedenfalls erforderlich, die Namen der als Täter in Betracht kommenden Mitnutzer zu offenbaren und zu schildern, warum diese Personen ernsthaft als Rechtsverletzer in Betracht kommen. Außergerichtlich bestehen solche Pflichten aber nach einhelliger Auffassung nicht.

Der Anschlussinhaber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über das Verbot der Tauschbörsennutzung zu belehren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Anders ist es, wenn der Anschlussinhaber bereits solche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten hat. Bereits nach Erhalt der ersten Abmahnung sollte er mit allen in Frage kommenden Nutzern des Internetanschlusses sprechen und ihnen untersagen, Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen zu begehen.

Ebenso ist es bei minderjährigen Familienangehörigen: Kinder müssen schon vor Erhalt einer Abmahnung unbedingt darüber belehrt werden, dass sie keine Tauschbörsen nutzen dürfen, um Inhalte wie Filme, Spiele oder Musik herunterzuladen.

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Zentrale Forderung der Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Mit einer dieser Erklärung sollen Sie sich gegenüber der Bastei Lübbe AG verbindlich dazu verpflichten, die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung künftig nicht mehr zu begehen.

Den Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer liegt eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Es ist davon abzuraten, diese ungeprüft zu unterzeichnen, da diese häufig für den Schuldner nachteilhafte Formulierungen enthalten. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer können von Ihnen nicht verlangen, dass Sie die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Selbst wenn die Forderung berechtigt ist, besteht nur ein Anspruch auf Abgabe einer „rechtlich zufriedenstellenden Unterlassungserklärung“. Da die Rechtsanwälte Waldorf Frommer ihre Unterlassungserklärung stets ausschließlich zugunsten der Rechteinhaber formulieren, empfiehlt sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung über einen Rechtsanwalt.

Ob und in welcher Höhe Forderungen der Bastei Lübbe AG bestehen, sollte stets durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden. Möglicherweise kann die Forderung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer abgewehrt werden. Wir sind seit einiger Zeit dazu übergegangen, von unserer Rechtsanwaltskanzlei erstrittene Urteile im Bereich des Filesharings im Volltext online zu stellen, damit sich Betroffene entsprechend informieren können.

Darüber hinaus bieten wir telefonisch die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung an. Sofern Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für das Hörbuch „Er ist wieder da“ betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

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