Abmahnung Waldorf Frommer für den Film: "Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand"

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Die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft lässt durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die unerlaubte Verwertung des Filmwerkes „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ abmahnen. Gefordert ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung von 815 EUR.

Heute wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung für den Film „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ – nach dem Weltbestseller von Jonas Jonasson – zur Prüfung vorgelegt. Die Abmahnschreiben tragen die Überschrift „Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss“. Betroffenen wird von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer vorgeworfen, den Film „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ im Rahmen eines dezentralen Computernetzwerkes, in einem Peer-to-Peer Netzwerk, kurz einer Internettauschbörse, Dritten zum kostenlosen Download angeboten zu haben. Dieser Upload stellt nach dem Urheberrechtsgesetz ein unerlaubtes „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 19a UrhG dar. Aufgrund dieser behaupteten Urheberrechtsverletzung fordern die Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugunsten der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft und die Zahlung von 815,00 EUR.

Anspruch auf Unterlassung

Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber nur dann auf Unterlassung, wenn er entweder selbst für den Download bzw. den gleichzeitigen Upload des Filmes „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ verantwortlich ist, er also „Täter“ der Urheberrechtsverletzung ist, oder wenn er sog. Störer ist. Die Abmahnungen von Waldorf Frommer suggerieren, dass der Anschlussinhaber in jedem Fall zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Konstellationen, in denen solche Abmahnungen schlicht unberechtigt sind, mehren sich stetig. Erst jüngst hat der Bundesgerichtshof in seiner BearShare-Entscheidung klargestellt, dass der Anschlussinhaber beispielsweise nicht für das Filesharing anderer volljähriger Familienmitglieder haftet. Aber auch eine Haftung für minderjährige Familienmitglieder ist keineswegs per se gegeben. Nur wenn der Anschlussinhaber Belehrungspflichten gegenüber minderjährigen Familienmitgliedern außer Acht gelassen hat, haftet er auf Unterlassung. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Morpheus-Entscheidung ausgeurteilt.

Betroffene sollten sich daher im Vorfeld gut beraten lassen, inwieweit die Waldorf Frommer-Abmahnungen überhaupt berechtigt sind. Wir haben auf unserer Internetseite einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf Waldorf Frommer-Abmahnungen zusammengestellt. Hier können Betroffene sich einen guten Überblick über die Sach- und Rechtslage verschaffen.

Anspruch auf Zahlung der geforderten 815,00 EUR

Der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer geforderte Betrag in Höhe von 815 EUR für den behaupteten Upload des Filmwerkes „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ setzt sich aus zwei Positionen zusammen – aus einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft sowie aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) in Höhe von 215,00 EUR.

Auf Schadensersatz haftet grundsätzlich nur der Täter, also nur derjenige, der tatsächlich selbst für den Down- bzw. Upload des Filmes verantwortlich ist. Der „Störer“ haftet nicht auf Schadensersatz, sondern nur auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese sind allerdings mit 215,00 EUR immer noch überhöht. Seit der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen „Streitwert“ von 1.000 EUR gedeckelt. Seit dem dürfen Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 124,00 EUR verlangt werden – sofern der Anschlussinhaber tatsächlich als Störer haftet. Viele rechtliche Gesichtspunkte sind bei der Störerhaftung noch nicht abschließen geklärt. Hier ist es wichtig, sich von Fachleuten beraten zu lassen, die sich mit der Materie Filesharing und der inzwischen umfänglichen Rechtsprechung auskennen.

Wenn auch Sie von einer Waldorf Frommer-Abmahnung für den Film „Der Hundertjährige, der aus dem Fenster stieg und verschwand“ betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne beraten wir Sie in einem kostenlosen Orientierungsgespräch unter der Berliner Telefonnummer 030 / 323 015 90.

Wir freuen uns auf ihren Anruf.

Florian Sievers
Rechtsanwalt

Sievers & Collegen
- Rechtsanwaltskanzlei -


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