Abmahnung - Waldorf Frommer - "The Originals" - diverse TV-Folgen: So reagieren Sie richtig!

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Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharings von „The Originals – Alive and Kicking, Chasing The Devil's Tail und Every Mother's Son – TV-Folgen“ erhalten? Ich kenne den Abmahner sehr gut und helfe Ihnen bundesweit!

  1. Was ist Gegenstand der Abmahnung

Aktuell wurde mir von einer Mandantin eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vorgelegt, welche für die Warner Bros. Entertainment GmbH Anschlussinhaber abmahnt. Meiner Mandantin wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet folgende TV-Folgen der Serie „The Originals“ öffentlich zugänglich gemacht und zum Download angeboten zu haben:

  • The Originals – Alive and Kicking
  • The Originals – Chasing The Devil’s Tail
  • The Originals – Every Mother’s Son
  • The Originals – Red Door
  1. Was wird verlangt?

Waldorf Frommer fordert von meiner Mandantin als Anschlussinhaberin zunächst die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung, durch welche sie sich verpflichten soll, es zur Vermeidung einer empfindlichen Vertragsstrafe zu unterlassen, die oben genannten TV-Folgen öffentlich in Tauschbörsen wie bittorent zugänglich zu machen.

Darüber hinaus wird gegenüber meiner Mandantin ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 875,00 € geltend gemacht. Bezüglich der Höhe verweist Waldorf Frommer auf die aktuelle Rechtsprechung.

Schließlich macht Waldorf Frommer die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung der Abmahnung in Höhe von 215,00 € geltend. Dabei wird von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.875,00 € ausgegangen (1.000,00 € Unterlassungsanspruch und 875,00 € Schadensersatzanspruch).

Gleichzeitig droht Waldorf Frommer damit, im Falle der Nichtzahlung vor Gericht darzulegen, dass die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.000,00 € aufgrund der Schwere und des Umfangs der Rechtsverletzung unbillig ist, sodass weitaus höhere Rechtsanwaltskosten als 215,00 € anzusetzen sind.

  1. Wie sollten Sie reagieren?

Bewahren Sie zunächst unbedingt Ruhe und verfallen Sie nicht in Panik, wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten. Die umfangreichen, mit Rechtsprechungszitaten (oft veraltet) gefüllten Abmahnschreiben sollen vor allem Angst verbreiten und zu vorschnellem Handeln bewegen. Um hier keine Fehler zu machen, sollten Sie daher nicht vorschnell handelt und keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.

Machen Sie jedoch auch nicht den Fehler und lassen die gesetzte Frist verstreichen, da in einigen Fällen tatsächlich eine Pflicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung besteht. Man riskiert in diesem Fall sehr schnell den Erlass einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung. Beauftragen Sie daher innerhalb der Frist einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Abmahnung. Dieser kann Ihnen sagen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Forderungen berechtigt sind und wie richtig zu reagieren ist.

Zur richtigen Reaktion gehört es insbesondere auch, vorab genau zu prüfen, ob die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben ist. Eine Unterlassungserklärung sollte der Anschlussinhaber nur abgeben, wenn er tatsächlich als Täter oder sogenannter Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Viele, gerade auch nicht spezialisierte Anwälte raten schnell zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, ohne dass eine Verpflichtung bestehen würde, diese abzugeben. Dies kann weitreichende Konsequenzen für den Unterzeichnenden haben, da er sich damit 30 Jahre verpflichtet, nicht gegen diese Erklärung zu verstoßen. Im Falle eines Verstoßes werden hohe Vertragsstrafen von 5.000,00 € und mehr zur Zahlung fällig. Es gibt zwar Konstellationen, in denen dies aufgrund der unsteten Rechtsprechung angebracht erscheint. Gleichermaßen gibt es jedoch auch Konstellationen, in denen eine Haftung je nach Einzelfall gänzlich ausscheidet, etwa wenn volljährige Familienangehörige den Anschluss des Abgemahnten mitbenutzen und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kommen. Letztlich kommt es jedoch immer auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Haftung des Anschlussinhabers zu bejahen ist oder nicht, sodass in jedem Fall ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden sollte.

  1. Wie ich Ihnen bei einer Abmahnung wegen „The Originals – Alive and Kicking, Chasing The Devil’s Tail, Every Mother’s Son und Red Door“ helfe

Ich habe bereits eine Vielzahl von Mandanten gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf vertreten und kenne daher die Vorgehensweise der Kanzlei sehr gut.

Ich übernehme Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie. Die außergerichtliche Vertretung erfolgt je abgemahntem Anschlussinhaber zu einem fairen Pauschalpreis in Höhe von 199,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In einigen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren.

Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die Rechtslage ist nicht so klar, wie von ihnen dargestellt.

Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung, die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.

Ihr Vorteile durch meine Tätigkeit

  • Schnelle Bearbeitung.
  • Umfangreiche Erfahrung mit Abmahnungen.
  • Effektive Vorgehensweise.
  • Fairer Pauschalpreis.
  • Erreichbarkeit auch außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende.

Wurden auch Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer oder anderen Kanzleien wegen Filesharings abgemahnt und benötigen schnellen, aber vor allem kompetenten Rat? Dann kontaktieren Sie mich gern. Ich vertrete Sie bundesweit.


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