Abmahnung wegen Datenschutzverstoß: Fehlende Umsetzung der DSGVO auf der Website
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Obwohl die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erst seit dem 25.05.2018 in Kraft ist, gibt es bereits die ersten Abmahnungen dazu.
Abmahner
So liegt mir eine Abmahnung vor, die sogar direkt am 25.05.2018 ausgesprochen wurde. Abmahner ist Herr Erich Andreas Speck aus Linkenheim-Hochstetten. Ob es diesen Menschen tatsächlich gibt und in welcher Branche er tätig ist, lässt sich nicht kurzfristig ermitteln.
Ausgesprochen wird die Abmahnung durch die „A Anwaltskanzlei“ von Herrn Orhan Aykac aus Augsburg.
Inhalt der Abmahnung
Gestützt wird die Abmahnung auf eine fehlende oder unzureichende Datenschutzerklärung einer Website, die nicht den Anforderungen der DSGVO genügt. D. h., der abgemahnte Betreiber der Website hat keine oder keine vollständige Datenschutzerklärung, die DSGVO-konform ist.
Die Argumentation der Abmahner ist, dass dies einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG darstelle.
Rechtslage
Richtig ist, dass eine fehlende oder unzureichende Datenschutzerklärung ein Verstoß gegen die DSGVO ist. Die Folge davon ist, dass Datenschutzbehörden oder Verbraucherschutzvereine hiergegen vorgehen könnten. Völlig unklar ist aber, ob ein Verstoß gegen die DSGVO auch durch Mitbewerber über das UWG abgemahnt werden kann. Es gibt viele nachvollziehbare Erwägungen, die dies ablehnen. Dies hätte zur Folge, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht über das UWG abgemahnt werden können.
Da es aber naturgemäß noch keine gesicherte Rechtsprechung dazu gibt, bedeutet dies für Abgemahnte eine gewisse Unsicherheit.
Fazit
In jedem Fall sollten Abgemahnte die Unterlassungserklärung (wird in der Abmahnung gefordert) nicht abgeben. Aktuell (Stand 30.05.2018) ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Gerichte eine Abmahnmöglichkeit für Wettbewerber ablehnen, sodass es ein vernünftiger Weg sein kann, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen.
Gerne vertrete ich Sie bundesweit bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und bei Fragen zur DSGVO.
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