Abmahnung wegen fehlender Textilkennzeichnung nach Textilkennzeichnungsgesetz

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Abmahnungen bei eBay sind immer noch an der Tagesordnung, auch unsere Kanzlei vertritt eBay Betroffene wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße.

So liegt uns aktuell eine Abmahnung wegen fehlender Kennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vor. Nach diesem Gesetz dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. Das gleiche gilt für Muster, Abbildungen, Proben oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen als auch für Kataloge und Prospekte.

Von dem Gesetz sind dabei insbesondere Bekleidungsprodukte, welche Textilerzeugnisse umfasst sind, bestimmt sich aus dem Gesetz. Es gilt jedoch, wie überall, Ausnahmen dieser Vorschrift zu beachten, so sind gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind gemäß Anlage 3 Nr. 14 Textilkennzeichnungsgesetz, Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffangabe versehen werden müssen.

Bei Erhalt einer Abmahnung ist daher stets zu prüfen, ob eine solche Ausnahme vorliegt und die Abmahnung daher möglicherweise zu Unrecht erfolgte. Ein Verstoß führt zumeist zu erheblichen Kosten, die in der Abmahnung zugleich eingefordert werden, so sind Gegenstandswerte von 10.000 Euro und mehr bei Wettbewerbsverstößen keine Seltenheit und ziehen entsprechend hohe Anwaltsgebühren nach sich.

Bevor eine Abmahnung aus welchem Grund auch immer akzeptiert und die beigefügte zumeist gleichfalls übersandte Unterlassungserklärung unterschrieben wird, sollte ein auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt die geltend gemachten Ansprüche geprüft haben; so vermeidet man zum einen, unberechtigte Forderungen zu bezahlen, und zum anderen hat man die Gewissheit, die unterschriebene Erklärung enthält keine nachteiligen Bestimmungen.

So stellt sich auch eine Gegenabmahnung nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht als rechtsmissbräuchlich dar. So führte das OLG Bremen (Urteil vom 08.08.2008, Az.: 2 U 69/08) in einem solchen Fall aus:

„Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei."

Gern stehe ich im Rahmen einer Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt: anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de



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