Abmahnung wegen irreführender Werbung für Nahrungsergänzungsmittel erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Vertreiben und bewerben Sie Nahrungsergänzungsmittel im Internet?

Damit unterliegen Sie den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln sowie besonderer Bestimmungen für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel. In diesem Bereich ist eines der häufigsten Probleme und gleichzeitig ein beliebter Abmahngrund die irreführende Werbung mit Inhaltsstoffen und/oder Wirkungsangaben.

Hinsichtlich der Inhaltsstoffe ist ein Zutatenverzeichnis immer erforderlich. Zusätzlich müssen Sie bei Nahrungsergänzungsmitteln noch weitere Angaben hinzufügen, z. B. die empfohlene tägliche Verzehrmenge oder den Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten.

Bei Aussagen über (angebliche) Wirkungen eines Nahrungsergänzungsmittels ist Vorsicht geboten. Schnell befinden Sie sich im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben, welche unzulässig sind, soweit sie nicht durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassen wurden oder aber wissenschaftlich allgemein gültig abgesichert sind.

2. Entscheidungen

Die Gerichte haben sich bereits häufig mit der Frage unzulässiger Wirkungs- oder Inhaltsangaben beschäftigt.

So hat das OLG Hamm (Urteil vom 30.04.2013, Az. 4 U 149/12) beispielsweise entschieden, dass die Werbeaussage „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“ für ein Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform wettbewerbswidrig ist. Es werde ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse eine nicht nachweisbare Behauptung zu angeblichen gesundheitsbezogenen Wirkungen aufgestellt.

Das LG Bamberg (Urteil vom 25.10.2016, Az. 1 HK O 8/16) hat entschieden, dass die Werbeangabe „Zellschutz“ für ein Nahrungsergänzungsmittel (Energy-Drink) ebenfalls keine zulässige gesundheitsbezogene Angabe ist. Es handele sich um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe gemäß der Health Claims Verordnung (HCVO), die nur dann zulässig sei, wenn sie mit einer speziellen (erlaubten) gesundheitsbezogenen Angabe verbunden sei.

3. Sind Sie von einer Abmahnung betroffen?

Haben Sie wegen Ihrer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel eine rechtsanwaltliche Abmahnung oder auch bereits eine einstweilige Verfügung/Klage erhalten? Rufen Sie uns gerne an! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind im ganzen Bundesgebiet tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum Wir?

Die irreführende oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbs- und Nahrungsergänzungsmittelrecht  gehört wiederum in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind  Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen in diesem Bereich. Wir sichern auch Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Nahrungsergänzungsmittel rechtlich ab, prüfen Ihre Werbung vor Veröffentlichung oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzleihauptseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

Beiträge zum Thema