Abmahnung Wettbewerbsrecht | VSLW - Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs

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Heute wurde uns erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VSLW – Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs. Wir haben in der Vergangenheit bereits über die Abmahnungen berichtet: http://www.anwalt.de/rechtstipps/uwg-abmahnung-durch-den-verein-zum-schutz-des-legalen-wettbewerbs-vslw_070334.html

VSLW – Abmahnberechtigung?

Fraglich ist, ob der jeweilige Abmahnverein im konkreten Fall berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen. Dies ist dann der Fall, wenn er der VSLW genügend Mitglieder im fraglichen Marktsegment vertritt.

Im vorliegenden Fall wurde erneut die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung abgemahnt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Derartige Abmahnungen werden uns nahezu täglich vorgelegt. Die Gerichte entscheiden in derartigen Fällen durchgehend zu Gunsten der Abmahner.

Unterlassungserklärung unterschreiben?

Um einem Gerichtsverfahren und insbesondere einer einstweiligen Verfügung aus dem Weg zu gehen, bietet sich die Abgabe einer Unterlassungserklärung an.

Wichtig ist es, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben. Eine ungenaue oder zu weite Bindung würde zu einer unnötigen zukünftigen Behinderung (Bindung: 30 Jahre) sorgen und schlimmstenfalls (Streit um) Vertragsstrafen nach sich ziehen. Ferner sollte sichergestellt werden, dass keine Angebote online sind (Problemfall „Google Cache“), die eine Vertragsstrafen bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auslösen können.

Wir empfehlen, die Abmahnung zum Anlass zu nehmen, Ihre Website oder Onlineshop durch einen spezialisierten Fachanwalt überprüfen zu lassen. Häufig sind weitere Wettbewerbsverstöße festzustellen, die in Zukunft durch Wettbewerber oder weitere Abmahnvereine abgemahnt werden könnten. Dies lässt sich auch nicht durch das nachträgliche Einbinden vorgefertigter AGB-Texte von irgendwelchen Onlinehändler-Vereinigungen verhindern. Hier fehlt es häufig an der individuellen fachanwaltlichen Beratung in Bezug auf die Besonderheiten des jeweiligen Onlineshops. 

Wenn Sie ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, eine vorbeugende Absicherung Ihres Verkaufsauftritts benötigen oder allgemeine Fragen zum Wettbewerbsrecht haben, rufen Sie uns gerne für Sie unverbindlich an oder senden uns eine E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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