Abmahnungen bei eBay-Verkäufen: Was Sie unbedingt wissen sollten!

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Abmahnungen bei eBay-Verkäufen: Was Sie unbedingt wissen sollten!

In der heutigen Zeit nutzen immer mehr Privatpersonen Plattformen wie eBay, um ihre Waren zu verkaufen. Für viele ist dies berechtigterweise eine bequeme Möglichkeit, nicht mehr benötigte Gegenstände unkompliziert loszuwerden

Einige verdienen sich mit regelmäßigeren Angeboten sogar ein kleines Nebeneinkommen, so beispielsweise durch den Weiterverkauf von Neuware. Obwohl es attraktiv sein mag, Plattformen wie eBay als Privatperson auf derartige Weise zu nutzen, ist Vorsicht geboten! Insbesondere bei regelmäßigen Angeboten oder einer größeren Anzahl von angebotenen Artikeln schauen Unternehmer ganz genau auf das Detail und überprüfen rechtliche Formalien kritisch.  Es drohen Abmahnungen. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen.

Gewerblich vs. Privat: Die rechtliche Unterscheidung

Ein häufiges Missverständnis unter eBay-Verkäufern ist die Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern. Während Privatverkäufer rechtliche Formalien kaum zu beachten haben, setzt der Gesetzesgeber strenge Anforderungen an Gewerbebetreibende. Unter gewerblicher Tätigkeit versteht der Bundesgerichtshof jegliche Tätigkeit, der ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt unterliegt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist.

Was viele Verkäufer auf eBay nicht wissen ist, dass es nicht darauf ankommt, ob man außerhalb von eBay einer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit nachgeht oder man die konkrete Absicht hat, Waren als gewerblicher Verkäufer und nicht als Privatpersonen anzubieten. Grundsätzlich gilt nämlich: Wenn Sie regelmäßig Waren über das Internet zum Verkauf anbieten, könnten Sie nicht mehr als privater Verkäufer, sondern als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden.

Ab welchem genauen Moment eine Verkaufstätigkeit auf eBay nicht mehr als private Verkaufstätigkeit, sondern als gewerbliche eingestuft werden muss, lässt sich pauschal nicht sagen, denn es muss nach dem BGH auf Grundlage einer Gesamtschau der relevanten Umstände beurteilt werden. Insbesondere Faktoren, wie das wiederholte Anbieten von gleichartiger Ware, Angebote von neuen oder erst kürzlich erworbenen Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige Bewertungen und Verkaufsaktivitäten für Dritte können bei der Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf ausschlaggebend sein uns müssen daher genauestens geprüft werden. Sind die Kriterien im vollen Umfang erfüllt, muss eine gewerbliche Tätigkeit festgestellt werden. Man gilt dann als sogenannter „scheinprivater Verkäufer“, sprich ein Verkäufer, der zwar angibt als Privatperson zu handeln, dessen Verkaufstätigkeit faktisch jedoch dem eines Gewerbebetreibenden entspricht.

Die Gefahr der "kostenlosen" Angebote

eBay versuchte, den Marktplatz für private Verkäufer attraktiver zu gestalten, indem die Plattform ankündigte, den Verkauf von Artikeln auf eBay.de ab dem 1. März 2023 kostenlos zu gestatten. Dies bedeutet, dass private Verkäufer jeden Monat bis zu einer bestimmten Anzahl von Angeboten erstellen können, ohne dafür Gebühren zahlen zu müssen. Die Einrichtung eines privatem Verkäuferkontos auf eBay wirkt daher für viele Nutzer äußert attraktiv, weswegen sie auf diese Option zurückgreifen. Doch hier liegt das Problem: Schon allein die Ausschöpfung dieser kostenlosen Angebote kann dazu führen, dass man rechtlich als gewerblicher Verkäufer eingestuft wird.

Die Einstufung als gewerblicher Verkäufer bleibt nicht folgenlos

Das Anbieten von Waren auf Plattformen wie eBay zieht einige rechtliche Konsequenzen mit sich. Das Gesetzt erlegt Unternehmern nämlich die Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften, wie beispielsweise des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts. Konkret sind auf Verkaufsplattformen wie eBay insbesondere folgende Verpflichtungen zu beachten:

  • Gewerbliche Verkäufer müssen sich auch als solche kennzeichnen und dürfen sich nicht als private Verkäufer ausgeben.
  • Im Gegensatz zu privaten Verkäufern haben Verbraucher bei gewerblichen eBay-Verkäufern ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Verkäufer informieren muss.
  • Gewerbliche eBay-Verkäufer sind außerdem verpflichtet, umfangreiche Informationspflichten zu erfüllen, die bereits im Angebot erfüllt werden müssen.

Beachtet man diese Verpflichtung nicht, drohen kostenschwere Abmahnungen von anderen Unternehmern. Durch die Einstufung als gewerblicher Verkäufer ist es diesen nun möglich, als Mitbewerber auf Grundlage des UWG eine Vielzahl an Ansprüchen aufgrund von Wettbewerbsrechtsverstößen geltend zu machen.

Die Konkurrenzlage: Private vs. Gewerbliche Verkäufer

Es ist kein Geheimnis, dass gewerbliche Verkäufer auf eBay zusätzliche Kosten in ihre Kalkulation einbeziehen müssen. Wenn die Konkurrenz bereits intensiv ist, werden private Verkäufer, insbesondere bei niedrigpreisigen Artikeln, oft als unerwünschte Konkurrenz betrachtet. Es ist daher auch im Interesse von gewerblichen Verkäufern, diesen Verkauf möglichst zu unterbinden. In der Vergangenheit griffen Unternehmer daher oft auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zurück, um private Verkäufer aufgrund von Irreführung über den gewerblichen Charakter ihrer Angebote oder Verstößen gegen Informationspflichten zu rügen. Dies führte häufig dazu, dass private Verkäufer Abmahnungen erhielten, mit denen Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in nicht unerheblicher Höhe geltend gemacht wurden.

Die Realität der Abmahnungen: Sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ernst zu nehmen?

Einige könnten denken, dass Abmahnungen in diesem Kontext selten sind oder nur anwaltliche Panikmache darstellen. Allerdings ist das nicht der Fall. Tatsächlich haben wir in unserer Berufspraxis immer wieder private eBay-Verkäufer aus den unterschiedlichsten Geschäftskreisen beraten, die Abmahnungen erhalten haben. Viele Abmahner sind bekannt dafür, die Aktivitäten von Verkäufern auf eBay regelmäßig zu überwachen und zielen hierbei darauf ab, Rechtsverstöße zu finden, um diese abzumahnen.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatzbeträge in nicht unbeachtlicher Höhe zu zahlen ist in jedem Fall nicht erfreulich, weswegen entsprechende Abmahnung mit Ernsthaftigkeit zu behandeln sind und die nächsten Handlungsschritte sorgfältig durchdacht sein müssen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten?

Falls Sie eine Abmahnung aufgrund Ihrer eBay-Angebote erhalten haben, sollten Sie einige wichtige Schritte unternehmen:

  • Lassen Sie sich unbedingt von einem spezialisierten Anwalt beraten, der Erfahrung mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, insbesondere auf Grundlage von Verkaufsaktivitäten auf Plattformen wie eBay, hat.
  • Beachten Sie, dass es strenge Formvorschriften für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gibt. Fehler in der Abmahnung können Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung bieten.
  • Unterzeichnen Sie niemals voreilig eine Unterlassungserklärung und tätigen Sie keine Zahlungen ohne vorherige anwaltliche Beratung. Fachliche Prüfungen ergeben nicht selten, dass geltend gemachte Ansprüche insbesondere der Höhe nach nicht bestehen.

Fazit

Der Verkauf auf eBay kann eine lukrative Möglichkeit sein, Gegenstände zu verkaufen und Geld zu verdienen. Allerdings sollten Sie die rechtlichen Aspekte nicht außer Acht lassen. Die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern ist oft verschwommen, und die Folgen einer falschen Einordnung können teuer sein. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder rechtliche Fragen zu Ihren eBay-Aktivitäten haben, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Haben Sie eine derartige wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Rechtsanwalt Eiben aus der Kanzlei Rieck & Partner aus Hamburg berät bundesweit Mandanten, die aufgrund von scheinprivatem Verkauf auf Plattformen wie eBay Abmahnungen erhalten haben und kennt sich daher bestens auf diesem Fachgebiet aus. Senden Sie ihm die erhaltene Abmahnung noch heute über anwalt.de oder per E-Mail an oliver.eiben@rieck-partner.de zu, um die gegen Sie geltend gemachten Forderungen bis in das kleinste Detail prüfen zu lassen. Eine vorherige ausführliche Beratung und anschließende Aufklärung über das für Sie bestmögliche weitere Vorgehen ist hierbei selbstverständlich. Wir freuen uns darauf, Sie unterstützen zu können!

Foto(s): Eiben


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