Abmahnwelle auf Instagram: Was tun gegen Influencer-Abmahnungen?

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Die Aufregung war groß, als auf Instagram seit Frühjahr diesen Jahres vermehrt Influencer und Influencerinnen abgemahnt wurden.

Eine Mode-Bloggerin (rund 55.000 Abonnenten) postete ein Luftballon-Foto, verlinkte Marken und Online-Shops. Von den verlinkten Unternehmen hatte sie hierzu keinen Auftrag und erhielt auch keine Vergütung. Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), ein Verein der gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht mahnte sie daraufhin ab, da der Beitrag als Werbung zu kennzeichnen gewesen sei. Die Bloggerin entgegnete, dass sie lediglich bezahlte Partnerschaften als Werbung zu kennzeichnen habe. Das Landgericht (LG) Berlin (Urt. v. 24.05.2018 – Az. 52 O 101/18) gab dem VSW im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Recht, und kam zu dem Schluss, dass „kommerzielle Inhalte“ im geschäftlichen Verkehr nicht ohne Markierung wiedergegeben werden dürfen.

Bedeutet dies nun eine Kennzeichnungspflicht für sämtliche Posts, auf denen Marken bzw. Unternehemsnamen erkennbar sind? Nein! Hier muss unterschieden werden:

  • Handelt es sich um einen privaten oder einen gewerblichen Account? Hier kommt es nicht nur darauf an, welcher Art von Account bei Instagram angemeldet wurde, sondern auf eine Gesamtbetrachtung des Auftritts.
  • Wieviele Follower hat der Account?
  • Handelt es sich um eine bezahlte Partnerschaft?
  • Handelt es sich um eine mit dem verlinkten Unternehmen anderweitig abgesprochene Verlinkung?

Der vielfach online zu findende Rat, sämtliche Posts als Werbung zu kennzeichnen kann zudem schnell nach hinten losgehen: Erwecken Sie den Eindruck einer Kooperation mit einem Unternehmen, obwohl diese gar nicht besteht, können Sie bereits aus diesem Grund abgemahnt werden.

Was tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung ignorieren. Auch kurze Fristen sind nicht eigenmächtig zu verlängern, anderenfalls besteht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung. Auch bei vermeintlich eindeutigen Verstößen sollten Sie nicht die vom Gegner vorgegebene Unterlassungserklärung unterzeichnen, diese ist meist zu weitreichend formuliert. 

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