Adidas muss keine dienstlichen E-Mail-Adressen herausgeben
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass Unternehmen wie Adidas nicht verpflichtet sind, die dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitarbeitenden an Gewerkschaften herauszugeben. Dies gilt auch, wenn viele Mitarbeitende im Homeoffice oder mobil arbeiten. Die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) hatte geklagt, um die E-Mail-Adressen für Mitgliederwerbung und -information zu nutzen. Das BAG betonte, dass kollidierende Verfassungswerte berücksichtigt werden müssen und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Unternehmens überwiegt. Gewerkschaften können jedoch Mitarbeitende vor Ort nach ihren E-Mail-Adressen fragen.
In der Verhandlung vor dem Ersten BAG-Senat von Gerichtspräsidentin Inken Gallner ging es um die Frage, wie Gewerkschaften Arbeitnehmer erreichen können, die häufig mobil arbeiten. Die IG BCE wollte nicht nur die Herausgabe der E-Mail-Adressen, sondern auch ein digitales Zugangsrecht zu den Beschäftigten über unternehmensinterne digitale Portale. Das BAG entschied jedoch, dass die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Unternehmens überwiegt und die Klage unbegründet ist.
Das Abwägungsergebnis bedeutet jedoch nicht, dass Gewerkschaften keine Möglichkeit haben, das E-Mail-System von Adidas zu nutzen. Sie können die Mitarbeitenden vor Ort nach ihren E-Mail-Adressen fragen. Ein Vergleichsangebot, das einen Link zur Gewerkschaft auf der Intranetseite des Unternehmens vorsah, wurde von beiden Seiten abgelehnt.
Die Entscheidung zeigt, dass es jeweils einer sorgsamen Abwägung im Einzelfall bedarf, ob Arbeitnehmerdaten weitergegeben werden dürfen.
Sollten auch Sie Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen haben, kommen Sie gerne auf uns zu Baring LL.M. Rechtsanwälte in Bochum
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