Adoption Erwachsener oder die Annahme Volljähriger

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Die Adoption heißt im Gesetz „Annahme als Kind“. Man denkt dabei zunächst an Kinder im Sinne von Minderjährigen. Doch auch Erwachsene können adoptiert oder „als Kind angenommen“ werden.

Persönliche Gründe spielen dabei immer eine Rolle – oder sollten es nach gesetzlichen Vorgaben – aber auch steuerliche Gründe sind ein Motiv.

Die steuerlichen Vorteile

Neben den verwandtschaftlichen Änderungen (Abstammungsrecht) hat die Volljährigenadoption auch steuerliche Auswirkungen. Gestaltungsmöglichkeiten entstehen bei der Erwachsenenadoption vor allem bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Da der Angenommene nun Kind des Anzunehmenden geworden ist, stehen ihm die Freibeträge zu, die das Gesetz bei Schenkungen und Erbschaften für Kinder vorsieht

Wie läuft eine Volljährigenadoption ab?

Der Ablauf ist im Wesentlich derselbe wie bei der Minderjährigenadoption. Der Antrag muss notariell beurkundet und beim Familiengericht eingereicht werden. Das Familiengericht prüft den Antrag, hört weitere Beteiligte an, sofern es diese gibt, prüft die Voraussetzungen für den Ausspruch, wenn sie erfüllt sind, spricht es die Adoption aus.

Was prüft das Familiengericht?

Das Familiengericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption gegeben sind. Diese sind im Gesetz genannt: Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Der Schwerpunkt liegt dabei in der sittlichen Rechtfertigung. Diese wird oft in den Fällen gegeben sein, in denen bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist; meist also, wenn die Beziehung schon zu Zeiten bestand, in denen der Anzunehmende noch Minderjähriger war.

Wirtschaftliche und steuerrechtliche Motive können daneben auch von Bedeutung sein. Diese dürfen aber nicht ausschlaggebender Hauptgrund der Adoption sein. Der Hauptmotive müssen familienbezogen sein, definiert wird dies auch als „auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand“. Die steuerlichen oder erbrechtlichen Motive dürfen natürlich daneben auch verfolgt werden, solange der familienbezogene Zweck überwiegt. Wird jedoch ausschließlich eine von wirtschaftlichen Interessen getragene Absicht verfolgt, ist die Adoption nicht gerechtfertigt

Interessen der Kinder des Annehmenden

Bei jeder Volljährigenadoption werden auch die Kinder der Annehmenden oder des Anzunehmenden gehört, wenn es welche gibt. Wenn deren Interessen gegen die Annahme sprechen, so wird die Annahme vielleicht vom Familiengericht nicht ausgesprochen. Das Gericht hat eine Abwägung vorzunehmen. Bei den Interessen der Kinder handelt es sich meist um entweder Unterhalts- oder Erb- und Pflichtteilsansprüche. Diese alleine reichen aber nicht aus, um der Adoption entgegenzustehen, es muss sich um besondere Fälle handeln.

Schwache und starke Volljährigenadoption

Sodann ist bei der Volljährigenadoption zwischen der schwachen und der starken Adoption zu unterscheiden.

Die „schwache“ Volljährigenadoption

Die Annahme als Kind eines Volljährigen unterscheidet sich von der Annahme als Kind eines Minderjährigen: Der Anzunehmende wird Kind des oder der Annehmenden. Jedoch erstrecken sich die Wirkungen der Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden und auch die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen werden nicht berührt. Kurzum, alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bleiben bestehen – auf beiden Seiten, die sogenannte „schwache Adoption“. So der Grundsatz und der Ausgangsfall im Gesetz.

Die „starke“ Volljährigenadoption

Auch bei einer Volljährigenadoption indes können die Wirkungen einer Minderjährigenadoption herbeigeführt werden, sogenannte „starke Adoption“. Eine starke Adoption ist nur in den im Gesetz abschließend geregelten Fällen möglich, allesamt holen sie eine Minderjährigenadoption sozusagen nach. Diese starke Annahme ist nach dem Gesetz zulässig, wenn:

• ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder

• der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder

• der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder

• der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Diese Voraussetzungen hat das Gericht also zusätzlich zu prüfen, wenn es eine starke Volljährigenadoption aussprechen will.

Im Falle der starken Adoption werden auch die Eltern des Anzunehmenden vom Gericht angehört. Wenn deren Interessen der Annahme entgegenstehen, kann die Adoption nicht ausgesprochen werden. Hier gilt dasselbe wie bei den Kindern des Annehmenden: Die Interessen sind meist unterhaltsrechtlicher oder erbrechtlicher Natur und müssen besonders schwer wiegen, um der Adoption entgegenzustehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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