Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Advent, Advent – ein Licht geht auf: Rechtstipp-Serie zur Weihnachtszeit

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Nachbarn und Vermieter dürfen durch Ihre Weihnachtsdeko nicht gestört werden.
  • Dekorationen im Treppenhaus dürfen Fluchtwege nicht behindern.
  • Strahlen Lichterketten im Garten bis in die Wohnung des Nachbarn, kann dieser verlangen, dass sie entfernt werden. 
  • Kleine Dekorationen an der Haustür sind jedoch immer erlaubt.

Auch wenn Weihnachten das Fest der Liebe ist, bieten die Feiertage viel Anlass für juristischen Klärungsbedarf – angefangen bei der Weihnachtsdeko über das Weihnachtsgeld bis hin zu diversen Urlaubsfragen. Und wie war das gleich nochmal mit dem Umtausch von Weihnachtsgeschenken?

Statt in der Adventszeit jeden Sonntag nur eine Kerze mehr anzuzünden, klären wir deshalb auch die wichtigsten Rechtsfragen rund um Weihnachten – jeden Freitag eine Frage mehr: Erst eine, dann zwei, dann drei, dann vier!

Haben Nachbarn und Vermieter bei der Weihnachtsdeko ein Mitspracherecht?

Mit dem ersten Advent wird wieder die Weihnachtsdekoration ausgepackt und neu gekauft, um damit nicht nur die eigenen vier Wände zu schmücken: Immer beliebter wird die Deko auch außen an der Haustüre, im gemeinsamen Treppenhaus, am Balkon, der Fassade und bis aufs Dach. Doch was ist erlaubt und ab wann können Nachbarn und Vermieter Einhalt verlangen?

Der Weihnachtsschmuck im Garten

Grundsätzlich kann der Eigentümer in seinen eigenen vier Wänden oder in seinem Garten tun und lassen, was er möchte, solange er nicht unzulässig in die Rechte anderer eingreift. So muss der Nachbar während der Adventszeit grundsätzlich den Dekorationseifer seiner Mitmenschen tolerieren. Die Grenze findet sich aber dann, wenn Lärm- und Lichtimmissionen auf das Grundstück des Nachbarn eine störende Wirkung haben. Wird durch den Lichtschmuck nicht nur der Vorgarten in gleißendes Licht getaucht, sondern strahlt das Licht auch in die Wohnung des Nachbarn, dann kann der Nachbar verlangen, dies zu unterlassen.

Zumindest zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr sollte störende Beleuchtung ausgeschaltet sein. Dasselbe gilt für Weihnachtsmusik oder andere Geräuschquellen, welche die Zimmerlautstärke überschreiten. Steht der Vorgarten im Gemeinschaftseigentum oder gehört er nicht zur Mietsache, müssen Dekorationen im Einverständnis mit der Eigentümergemeinschaft oder mit dem Vermieter erfolgen.

Kleine Dekorationen stets erlaubt

Aber auch, wenn die Eigentümergemeinschaft oder die Vermieter nicht einverstanden sind: Selbst, wenn Dekorationen von der Wohnungseigentümergemeinschaft verboten wurden, sind kleine Dekorationen, die während der Feiertage an der Wohnungstür hängen, erlaubt. Weitere Verzierungen, die sich über das Treppenhaus oder den gemeinsamen Hausflur erstrecken, wie zum Beispiel Lichterketten an Treppenhausfenstern, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der anderen Miteigentümer bzw. der Vermieter.

Sollten keine vertraglichen Regelungen bestehen, muss jedoch der gesetzliche Rahmen eingehalten werden: Nimmt der Weihnachtsschmuck Dimensionen an, die die Fluchtwege behindern, oder verletzt er aufgrund der Erhöhung der Brandgefahr die Brandschutzbestimmungen, können der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft verlangen, die Dekoration zu entfernen. Auch hier gilt als Faustregel: Solange der Weihnachtsschmuck nicht über den Türrahmen hinausreicht, ist er zulässig.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema