Änderungen beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld

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Anhebung des Kurzarbeitergeldes 

Durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind hunderttausende Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Zwar sehen einige Tarifverträge vor, dass das Kurzarbeitergeld auf fast 100 Prozent des Nettolohns aufgestockt wird. In vielen Branchen gilt das aber nicht. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), forderte daher, es befristet auf 80 und 87 Prozent zu erhöhen.

Die Koalitionsspitzen wollen das Kurzarbeitergeld nun gestaffelt anheben: Für jene mit einer um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit soll es ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent steigen, für Haushalte mit Kindern auf 77 Prozent. Ab dem 7. Monat soll es auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) steigen. Die Maßnahme läuft bis maximal Ende 2020.

Arbeitnehmer in Kurzarbeit dürfen außerdem vom 1. Mai bis zum Jahresende mehr dazuverdienen - bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens.

Verlängerung des Arbeitslosengeldes 

Neue Jobs werden derzeit kaum vermittelt. Deswegen soll die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert werden – und zwar um drei Monate und für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Wer arbeitslos wird, bekommt bisher zwölf Monate lang Arbeitslosengeld, das gilt für Arbeitnehmer bis 50 Jahre – vorausgesetzt, sie waren zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer nun schrittweise auf bis zu 24 Monate an. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig. Die Höhe des Arbeitslosengelds beträgt 60 Prozent des letzten Netto-Entgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Sozialrecht

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