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Änderungen in Pflegeversicherung ab 2017 – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Medizinrecht

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Zweites Pflegestärkungsgesetz – Neuregelungen ab 2017

Erster Teil seit 2016 in Kraft

Bereits zum 01.01.2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten. Hierbei wurden insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens sowie für die Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade und zugleich für die neuen Leistungsbeträge geschaffen.

Neuregelungen ab 2017

Mit Beginn des Jahres 2017 werden durch das PSG II weitere Neuregelungen in der Pflegeversicherung wirksam. Die Wichtigsten Neuregelungen sind:

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs soll eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade geschaffen worden sein. Dies wird jedoch erst die Praxis zeigen. Es soll sich insbesondere die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen verbessern. Dies betrifft beispielsweise Menschen mit demenziellen Erkrankungen. Diese Beeinträchtigungen sollen zukünftig bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die körperlichen Einschränkungen.

Neues Begutachtungsinstrumente

Nach Ansicht des Gesetzgebers sollen mit dem neuen Begutachtungsinstrument die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden können.

Pflegegrad 1 erweitert Kreis der Leistungsberechtigten

Der neue Pflegegrad 1 soll für viele Menschen erstmals den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung eröffnen.

Neue Pflegegrade anstelle Pflegestufen

Die bisherigen Pflegestufen der ca. 2,7 Mio. Pflegebedürftigen werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Dabei werden Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Die Menschen mit dauerhaft erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Durch das Gesetz sollen alle Pflegebedürftigen, die bereits Pflegeleistungen nach der bisherigen gesetzlichen Regelung beziehen, mindestens in gleichem Umfang weiterhin Leistungen erhalten.

Die neuen Leistungsbeträge sollen für viele Menschen höhere Leistungen bedeuten.

Die Hauptleistungsbeträge ab dem 01.01.2017

Pflegegrad (PG)

Geldleistung ambulant (Pflegegeld)

Sachleistung ambulant 

Leistungsbetrag vollstationär

Pflegegrad 1   

125,00 €

 

 

 

zweckgebundene Kostenerstattung

0,00 €

125,00 €

Pflegegrad 2

316,00 €

689,00 €

770,00 €

Pflegegrad 3

545,00 €

1.298,00 €

1.262,00 €

Pflegegrad 4

728,00 €

1.612,00 €

1.775,00 €

Pflegegrad 5

901,00 €

1.995,00 €

2.005,00 €

Verbesserungen in stationären Pflegeeinrichtungen

In stationären Pflegeeinrichtungen soll es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen geben. Zukünftig gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr mit einer zunehmenden Pflegebedürftigkeit. Er steigt nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird. Zusätzlich erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Zum Bestandteil der Sachleistungen werden die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld und werden Bestandteil der Regelleistung in der Pflegeversicherung.

Beitragssteigerungen

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt ebenfalls zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 % bzw. auf 2,8 % für Kinderlose.



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