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Ärztliches Attest zu spät an Unfallversicherung geschickt: Haftung?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Bleibt man nach einem Unfall dauerhaft körperlich oder geistig geschädigt, kann man von einer bestehenden Unfallversicherung eine sog. Invaliditätsleistung verlangen. Allerdings ist dieser Anspruch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Hierzu gehört unter anderem die rechtzeitige Übersendung einer fachärztlichen Bescheinigung, die die Invalidität des Patienten bestätigt. Doch was ist, wenn der Arzt diese Bescheinigung nicht fristgemäß an die Unfallversicherung schickt? Kann der Patient dann von ihm Schadenersatz verlangen?

Arzt soll Attest an Versicherung senden

Ein Chefarzt eines Krankenhauses musste im März 2011 einen Patienten nach einem Unfall wegen eines Patellarsehnenrisses operieren. Der Patient war jedoch einige Zeit später der Ansicht, aufgrund seines Unfalls einen Dauerschaden erlitten zu haben und machte gegenüber seiner bestehenden Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung geltend. Der Patient erhielt daraufhin im November 2012 ein Schreiben, in dem er dazu aufgefordert wurde, bis zum 13.12.2012 eine fachärztliche Bescheinigung der Invalidität vorzulegen. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist keine Leistung gewährt werde.

Den vom Versicherer mitgeschickten Vordruck der Bescheinigung brachte er Mitte November 2012 zu dem Chefarzt, der ihn auch operiert hatte. Dieser untersuchte seinen Patienten daraufhin eingehend und vermerkte das Ergebnis am 29.12.2012 auf dem Vordruck. Auch schickte der Mediziner das Schreiben zurück an den Versicherer, der es allerdings erst am 21.01.2013 erhielt und deshalb gegenüber dem Patienten eine Leistung wegen Fristversäumnisses ablehnte.

Dieser zog nun gegen den Arzt vor Gericht – der sei schließlich schuld daran, dass er von der Unfallversicherung keine Invaliditätsleistung erhalte, weil er die ärztliche Bescheinigung zu spät übermittelt habe. Dabei habe er – der Patient – vor Fristablauf noch einmal in der Praxis des Chefarztes angerufen und auf Versand der Bescheinigung bis 13.12.2012 gedrängt. Der Mediziner gab an, die Folgen eines Fristversäumnisses nicht gekannt zu haben. Auch bestritt er den Telefonanruf des Patienten in seiner Praxis.

Arzt muss keinen Schadenersatz zahlen

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) lehnte eine Schadenersatzpflicht des Arztes ab.

Ausstellungspflicht innerhalb bestimmter Frist?

Zunächst wiesen die Richter darauf hin, dass Ärzte gemäß § 25 Satz 2 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) durchaus dazu verpflichtet sind, Gutachten bzw. Zeugnisse – die sie ausstellen müssen oder zu deren Ausstellung sie sich bereit erklärt haben – innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.

Telefonanruf als Mahnung?

Grundsätzlich macht sich jemand also schadenersatzpflichtig, wenn er tatsächlich zu einer Leistung verpflichtet war und diese zeitlich verzögert erbracht hat. In Verzug kann man nämlich insbesondere dann geraten, wenn man von seinem Gläubiger – das wäre hier der Patient – eine Mahnung erhalten hat oder wenn man eine bestimmte Zeit, die nach dem Kalender festgelegt wurde, verstreichen lässt.

Vorliegend hat der Patient behauptet, den Chefarzt gemahnt zu haben, als er bei einem Anruf in dessen Praxis auf den drohenden Fristablauf hinwies und nachfragte, ob die Bescheinigung bereits an die Unfallversicherung abgeschickt worden sei. Allerdings konnte er vor Gericht nicht nachweisen, dass es tatsächlich zu einem derartigen Gespräch gekommen war. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Arzt somit keine Mahnung erhalten.

Folgen einer Fristenversäumnis unbekannt?

Eine Mahnung war auch nicht entbehrlich bzw. unnötig. Vor allem war keine bestimmte Zeit nach dem Kalender festgelegt worden. Zwar war dem Arzt bekannt, dass die Unfallversicherung das Attest bis zum 13.12.2012 vorliegen haben wollte, allerdings wusste der Arzt nicht um die Bedeutung dieser Frist. Die hätte theoretisch auch einfach nur der schnellen Abwicklung des Versicherungsfalls dienen können. Im Übrigen müssen Ärzte keine Fristenkontrolle durchführen oder beim Patienten die Tragweite der fristgerechten Ausstellung einer Bescheinigung erfragen.

Vielmehr ist es Aufgabe des Patienten, bestimmte Erklärungen rechtzeitig abzugeben bzw. den Arzt über die Relevanz der Termineinhaltung aufzuklären, sofern dieser etwa die Abgabe eines Zeugnisses übernimmt. Dass beim Arzttermin im November 2012 hierüber geredet worden war, konnte der Patient aber ebenfalls nicht nachweisen und wurde vom Arzt ausdrücklich bestritten. Somit konnte der Patient auch keine Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Übermittlung der Bescheinigung geltend machen.

Fazit: Der Anspruch auf Invaliditätsleistung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. So sind einige Fristen einzuhalten – wer sie untätig verstreichen lässt, riskiert, dass die Unfallversicherung jegliche Leistungen verweigert.

(Saarländisches OLG, Urteil v. 27.07.2016, Az.: 1 U 147/15)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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