Aktuelle Abmahnfälle

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Auch wenn sich die im Umlauf befindlichen Abmahnungsvorgänge doch zum Teil erheblich unterscheiden und es kein einheitliches Vorgehen gehen die Verschiedenen Sachverhalte gibt, so ähneln sich zumindest die Ratschläge für den Abgemahnten.

Aktuelle Vorgänge:

  • Abmahnung von Bushido, vertreten durch Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe Rechtsanwälte wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung von Musikstücken („Heavy Metal Payback").
  • Abmahnung der Firma Adult Video Films vertreten durch Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte, wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung von Erotikfilmen.
  • Abmahnung der Universal Music GmbH, vertreten durch Rasch Rechtsanwälte, wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung von Musikstücken (z.B. Ich & Ich - „Vom selben Stern").
  • Abmahnung der DigiProtect, vertreten durch Kornmeier & Partner, wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung von Musikstücken (z.B. von Scooter).

Die Abgemahnten werden aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen "Vergleichsbetrag" zur Beilegung zu zahlen. Und alles am besten innerhalb einer kurzen Frist.

Panik ist hier ein schlechter Ratgeber. Ich rate daher davon ab, übereilt die Erklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten.

Prüfen Sie die Vorwürfe und verlangen Sie die Darlegung der angeblichen Beweise, die den jeweiligen Anwaltskanzleien angeblich vorliegen. Auch wenn Abmahnungen dieser Art wie am Fließband auf den Postweg gehen, sollte man die Vorwürfe aber auch nicht auf die leichte Schulter nehmen und im Zweifel fachkundigen Rat aufsuchen. Gerade vorgeworfene  Marken- und Urheberrechtsverletzungen enthalten ein großes Kostenrisiko, wenn sie bewiesen werden können.

Oftmals bietet sich an eine modifizierte Unterlassungserklärung (siehe folgender Rechtstipp) als erster Schritt an. Dadurch werden weitere kostenauslösende Maßnahmen erst mal vermieden. Als Zweites sollte dann der Versuch gestartet werden, den Anspruch der Gegenseite entweder ganz abzuschmettern (z.B. anhand von Unstimmigkeiten der angeblichen Beweise für die Rechtsverletzung) oder den Zahlungsbetrag so weit wie möglich zu drücken.

Diese Vorgehensweise kommt natürlich nicht in Betracht, offensichtlich ist, dass der Vorwurf nicht stimmen kann.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Internet- und Urheberrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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