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Aktuelle Urteile zu Werbung und Wettbewerb

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Ob nun Prospekt, Werbeanzeige, Gutschein, Reklameschild oder Internetseite - Werbemittel sind wettbewerbsrechtlich besonders konfliktträchtig. Damit man den neuen Prospekt nicht gleich wieder als Altpapier entsorgen muss, sollte man sich juristisch absichern. Sonst drohen Klagen der Konkurrenz oder der Wettbewerbshüter. Die Redaktion von anwalt.de hat für Sie ein Sortiment wichtiger Entscheidungen rund um das Thema Werbung zusammengestellt.

[image]Einführungspreis

Wird ein neues Produkt ins Sortiment aufgenommen, bietet sich die Werbung mit Einführungspreisen an. Doch bei der Darstellung von Preisangaben ist Vorsicht geboten. Werden die Einführungspreise mit den durchgestrichenen und erheblich höheren Regulärpreisen gezeigt, müssen genaue zeitliche Angaben gemacht werden, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann der reguläre Preis zu bezahlen ist. Gemäß § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in der Anzeige klar und eindeutig angegeben werden. Nur beim Räumungsverkauf muss der Händler keine genauen zeitlichen Angaben machen (BGH, Urteil v. 17.03.2011, Az.: I ZR 81/09).

Nur für kurze Zeit

Um mit der Zeit Kunden zu gewinnen, wird manchmal mit der Angabe „Nur für kurze Zeit!" geworben. Aber Achtung: Das genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG fordert, dass in solchen Fällen genau der kalendermäßig bestimmte Zeitraum anzugeben ist, in dem man die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann. Natürlich ist man nicht gezwungen, eine zeitliche Beschränkung in die Werbung aufzunehmen, wenn der Preisnachlass zeitlich ebenfalls nicht beschränkt werden soll. Ist aber der Preisvorteil befristet und das in der Werbung angeben, muss sich auch entnehmen lassen, was damit genau gemeint ist. Bei einer so ungenauen Formulierung kann aus Sicht des Verbrauchers die Werbeaktion sowohl ein bis zwei Tage als auch ein bis zwei Monate dauern (Landgericht Potsdam, Urteil v. 16.02.2011, Az.: 52 O 174/10).

Preisangaben

Bei der Angabe von Preisen spielt die Preisangabenverordnung (PAngV), zum Beispiel § 4 PAngV für den Handel, und entsprechende EU-Richtlinien eine wichtige Rolle. Einem Pizzalieferanten wurden die Angaben zu den Getränkepreisen in seinem Speisenkartenflyer zum Verhängnis. Er hatte nur den Verkaufspreis als Endpreis und nicht auch den Preis pro Liter als Grundpreis angegeben (Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 01.06.2011, Az.: 6 U 220/10). Erst vor Kurzem hat der Bundesgerichtshof einen Wettbewerbsverstoß eines Flugbuchungsportals bestätigt, das unter anderem zusätzlich zum Flugpreis eine Servicegebühr ausgewiesen hatte. Diese Darstellung verstößt laut der Karlsruher Richter nicht nur gegen EU-Vorschriften zur Darstellung von Flugpreisen, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Flugreisen ist der Endpreis inklusive aller obligatorischen Nebenleistungen zum Flug auszuweisen (Urteil v. 17.08.2011, Az.: I ZR 168/10).

Garantie

Wer von der Qualität seiner Produkte überzeugt ist, der wirbt auch gerne mit einer Garantie. Im Internet wurden zum Beispiel Druckerpatronen mit „3 Jahre Garantie" ohne weitere Angaben beworben. Fraglich war, ob diese Werbung § 477 Absatz 2 BGB entspricht, wonach bei Garantien für Verbrauchsgüter die Bedingungen für den Garantieeintritt und die Verbraucherrechte anzugeben sind. Der Bundesgerichtshof gab dem Händler Recht und bestätigte: Die gesetzlichen Mindestangaben gelten nur für die Garantieerklärung selbst, nicht aber für die Werbung mit der Garantie (Urteil v. 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09).

Gutschein

Bei Werbung mit Gutscheinen muss klar und eindeutig angeben werden, unter welchen Bedingungen der Preisnachlass gewährt wird. Der Anbieter von Hörgeräten warb in einem Gutscheinheft mit einem Rabatt von 50 Prozent beim Kauf von zwei Hörgeräten. In einem Sternchenhinweis war angegeben, dass der Rabatt nur für Hörgeräte der „X1. Spitzenklasse" gilt. Zwar war der Sternchenhinweis deutlich und nah beim Rabatt angegeben. Aber aus ihm ließ sich nicht entnehmen, auf welche Hörgerätarten sich der Rabatt bezieht (Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 31.05.2011, Az.: I-4 U 3/11, 4 U 3/11).

Fazit

Die geschilderten Fälle zeigen: Werbung verlangt nicht nur effiziente Marketingstrategien. Wer auf seine Produkte und Dienstleistungen aufmerksam machen und neue Kunden gewinnen will, der sollte die rechtlichen Aspekte nicht außer Acht lassen. Inzwischen enthalten zahlreiche EU-Richtlinien Sondervorschriften für bestimmte Produkt- und Leistungsarten. Je nachdem, wofür und wie geworben werden soll, sind zudem nationale Gesetze zu beachten. Hier kann der fachkundige Rat eines Anwalts weiterhelfen.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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