Alkohol am Arbeitsplatz

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Was ist zu tun, wenn eine Alkoholisierung am Arbeitsplatz festgestellt wird?

  1. Ein alkoholisierter Mitarbeiter gefährdet sich selbst, seine Arbeitskollegen und betriebliche Anlagen/Erzeugnisse. Daher sollte einem alkoholisierten Mitarbeiter der Zutritt zum Arbeitsplatz verweigert werden. Er ist unverzüglich vom Arbeitsplatz zu entfernen. Dazu ist der Arbeitgeber auch aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft verpflichtet. Doch hier steigert sich schon wieder die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sofern der Mitarbeiter in dem Betrieb nicht ausnüchtern kann und auch nicht damit zu rechnen ist, dass er während der Arbeitszeit wieder in einen arbeitsfähigen Zustand kommt, hat der Arbeitgeber für einen sicheren Transport zu seiner Wohnung zu sorgen. Das kann geschehen zum Beispiel durch Heimfahren eines anderen Mitarbeiters, Bestellen eines Taxis oder Benachrichtigung der Angehörigen. Der Arbeitgeber darf den alkoholisierten Mitarbeiter natürlich nicht mit seinem eigenen Pkw nach Hause fahren lassen. Das hätte sogar strafrechtliche Konsequenzen. Die für den Heimtransport entstehenden Kosten kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter in Rechnung stellen (Aufwendungsersatz).

  2. Die beweissichere Feststellung der Alkoholisierung bereitet natürlich Schwierigkeiten. Denn eine objektive Feststellung zum Beispiel durch ein Atemmessgerät oder durch eine Blutprobe kann nur mit Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters erfolgen. Daher bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, sich auf Indizien zu berufen. Solche Indizien sind Alkoholgeruch, lallende Sprache, schwankender Gang, auffälliges Verhalten wie Aggressivität usw. Für solche Indizien sollte der Arbeitgeber unbedingt Zeugen hinzuziehen, welche die Ausfälle später bestätigen können.

  3. Als arbeitsrechtliche Konsequenz des Alkoholmissbrauchs kann das Entgelt für die Zeit gemindert werden, in welcher der Alkohol den Arbeitnehmer von dem Erbringen seiner Arbeitsleistung abhält.

  4. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Dann ist für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung auch Entgeltfortzahlung zu leisten. Schwierig ist die Beurteilung, ob tatsächlich eine Alkoholerkrankung vorliegt. Ist der Arbeitnehmer einsichtig und gibt selbst zu, dass er alkoholkrank ist, gibt es einen klaren Status. Dann greift die Entgeltfortzahlung grundsätzlich, da es sich um eine Krankheit handelt und der Arbeitnehmer nichts dafür kann, dass er dem zwanghaften Hang zum Alkohol nicht widerstehen konnte. Dennoch sollte der Arbeitnehmer schon aus Beweisgründen abgemahnt werden und damit auf das erwartete Verhalten hingewiesen werden, nämlich unalkoholisiert mit voller Einsatzfähigkeit zum Arbeitsplatz zu kommen. Im Fall der Alkoholkrankheit wäre er aufzufordern, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

  5. Ist der unstreitig alkoholkranke Mitarbeiter nicht therapiebereit, wäre dies ein Kündigungsgrund, da dann nicht damit gerechnet werden kann, dass er seine Arbeitsfähigkeit wiederherstellt. Ist der Mitarbeiter noch nicht so weit, dass er seine Alkoholkrankheit eingesteht, wäre das Mittel der Abmahnungen und einer späteren möglichen Kündigung angezeigt.

Das Thema ist sehr sensibel und es ist auf den Einzelfall abzustellen.

Generelle Handlungsempfehlungen:

  • Ein generelles Alkoholverbot im Betrieb ist möglich und empfehlenswert, um Klarheit zu schaffen. Je nach Art des Betriebes könnte es sogar notwendig sein (Kranführer, Arbeit an Maschinen usw.).
  • Unabhängig davon gilt in jedem Betrieb ein relatives Alkoholverbot. Denn eine vertragliche Nebenpflicht jeden Arbeitnehmers ist es, sich nicht durch Alkoholgenuss vor oder während der Arbeitszeit in einen Zustand zu versetzen, der eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung nicht mehr zulässt.
  • Der Arbeitgeber ist zum Schutz Ihrer Mitarbeiter gegen die Gefahren des Alkoholkonsums sogar verpflichtet. Wenn der Arbeitgeber dieses sensible Thema angehen will, empfehlt es sich als ersten Schritt, die Verfügbarkeit von Alkohol in dem gesamten Betrieb zu beenden (Kantine, Automaten usw.).

Sönke Höft

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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