Alkohol und E-Scooter – erste Erfahrungen

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Seit ca. Mitte Juni 2019 stehen in verschiedenen Großstädten, u. a. auch in München E-Scooter zum Ausleihen bereit. Nachdem immer mehr Anbieter auf den Markt drängen, scheint das Angebot angenommen zu werden.

Immer noch nicht alle Mieter scheinen aber die strengen Regeln hinsichtlich E-Scooter und Alkohol zu kennen oder jedenfalls nicht zu befolgen. In München gab es in den ersten vier Monaten über 1500 Trunkenheitsfahrten mit dem E-Scooter (vgl. Abendzeitung vom 20.10.2019) und somit Anzeigen und entsprechende Verfahren. Täglich kommen ein Dutzend hinzu. 

Es handelt sich beim E-Scooter um ein „Kraftfahrzeug“. Es gelten damit die gleichen Promillegrenzen wie beim Auto.

Ab 0,5 Promille muss auch der E-Scooter-Fahrer mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Sollten alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, droht bereits ab 0,3 Promille ein Strafverfahren.

Ab 1,1 Promille liegt ein Fall der absoluten Fahruntauglichkeit vor und gegen den Fahrer wird in jedem Fall ein Strafverfahren eingeleitet.

Es wird dann regelmäßig auch der Führerschein sofort sichergestellt oder beschlagnahmt und dann entzogen.

Die Strafen erreichen derzeit nahezu die, mit denen ein vergleichbar betrunkener Autofahrer rechnen muss. 

Insbesondere wird hier neben der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung.

Dennoch muss man sich fragen, ob der Unrechtsgehalt einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter wirklich dem einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto entspricht oder vielleicht doch eher einer solchen mit dem Fahrrad. Immerhin wird ja auch ein -wenn derzeit auch nur geringfügiger- Abschlag beim Strafmaß gegenüber dem Autofahrer vorgenommen. 

Der Einwand, man habe die strengen Regeln nicht gekannt, wird hier nicht weiterhelfen.

Zu klären wird jedoch sein, ob die Fahrt unter Alkohol mit einem E-Scooter im Vergleich zum Auto nicht wenigstens als „atypischer“-Fall angesehen werden könnte, den man dann etwas milder behandeln könnte. Beispielsweise könnte dann erwogen werden bis zu bestimmten Promillegrenzen nur ein Fahrverbot zu verhängen, anstatt der Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein solches ist nämlich mittlerweile immerhin bis zu sechs Monaten möglich.

Ob dies ein gangbarer Weg sein könnte, wird sich jedoch erst noch zeigen. Bisher wird die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen und die ersten Gerichtsverhandlungen hierüber stehen nunmehr erst an.

Es bleibt also bisher nur die Möglichkeit, sich zu wehren, Einspruch gegen einen zu erwartenden Strafbefehl einzulegen und den Einzelfall überprüfen zu lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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