Als Pflegekraft nicht geimpft – ab März 2022 wird es eng!

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Der Fall: 

Frau Meier arbeitet seit mehr als 10 Jahren bei einem Pflegedienst. Kurz nach Weihnachten wurde sie von ihrem Arbeitgeber darüber informiert, dass sie bis zum 15.3.2022 ihren Status als geimpfte oder genesene Person nachzuweisen hat, anderenfalls werde sie ab dem 16.3.2022 unbezahlt freigestellt. Frau Müller ist ratlos. Sie ist weder geimpft noch genesen und hieran wird sich voraussichtlich bis zum 15.3.2022 auch nichts ändern. Wegen diverser Probleme könne sie sich nämlich nicht impfen lassen. Nun ist aber guter Rat teuer. Aus Sorge, ab März ohne Einkommen dazustehen, bat sie uns um Rat.

Rechtslage

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber von Frau Meier nur das umsetzt, was vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Die als „Impfplicht“ bekannt gewordenen Regelungen finden sich in § 20a IfSG. Hier hat der Arbeitgeber, wenn er unter die Vorschrift fällt, keinen Spielraum. Er darf Personen, die weder geimpft sind noch als genesen gelten, ab dem 16.3.2022 grundsätzlich nicht beschäftigen. „Grundsätzlich“ deshalb, weil es von jedem Grundsatz auch Ausnahmen gibt. Hier ist das auch so, da die Regelung nicht für Personen gilt, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. 

Ausgangsüberlegung

Die medizinische Kontraindikation, die im Gesetz angesprochen wird, ist durch ein medizinisches Attest nachzuweisen. Welche Anforderungen hierbei an das Attest gestellt werden, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, wohl aber aus der Rechtsprechung. Während des Jahres 2021 hatten diverse Arbeitsgerichte die Gelegenheit, sich mit den Anforderungen an Atteste zu beschäftigen. Die Streitigkeiten betrafen die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. die von den klagenden Arbeitnehmern geltend gemachte Befreiungsmöglichkeit. Die Rechtsprechung dürfte nach unserem Dafürhalten 1:1 übertragbar sein. Danach wird es darauf ankommen, wie plausibel und nachvollziehbar sowie aktuell das Attest ist.

Vorgehen

Besteht tatsächlich ein medizinisches Problem, was der Impferei entgegensteht, sollte das so schnell wie es geht geklärt und in Gestalt eines aussagefähigen Attests dokumentiert werden. Hiervon wird es nämlich abhängen, welche Ansprüche ab März in Betracht kommen.

Liegt eine medizinische Kontraindikation nachgewiesen vor, hat Frau Meier auch nach dem 15.3.2022 einen Beschäftigungsanspruch. Sofern der Arbeitgeber aufgrund eines entsprechenden (wirksamen) Hygienekonzepts die Beschäftigung ablehnt, wäre Frau Meier wohl arbeitsunfähig. Hieran knüpfen dann die üblichen Ansprüche wie Entgeltfortzahlung und später dann Krankengeld.

Interessanter ist die Sache freilich dann, wenn die medizinische Kontraindikation nicht nachgewiesen werden kann. In dieser Konstellation wäre Frau Meier trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis gleichwohl arbeitslos, denn die Arbeitslosigkeit knüpft an die Beschäftigungslosigkeit an. Aus unserer Sicht wäre es in diesem Fall also äußerst ratsam, sich frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit ab dem 16.3.2022 als arbeitslos zu melden, sofern der Bezug von Arbeitslosengeld I eine Option ist. Wie die Bundesagentur mit derartigen Fällen umgehend wird, lässt sich allerdings zum jetzigen Zeitpunkt (30.12.2021) kaum vorhersagen.

Bertram Petzoldt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

arbeitsrecht-dresden.de





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