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Pflegekraft als Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG sozialversicherungsfrei - immer zum Anwalt

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Gefahr - Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern, freien Mitarbeitern und Familienangehörigen sollte aktuell überprüft werden. Der Sozialstaat war und ist in den letzten Jahren besonders gefordert. Die Corona-Pandemie hat in den Bereichen des Kurzarbeitergeldes, der Behandlungskosten in Krankenhäusern und Arztpraxen und im Bereich der Gesundheitsvorsorge immense Kosten verursacht. Daher ist zu erwarten, dass die Betriebsprüfungen der Rentenversicherung und die sonstigen Prüfungen der Krankenkassen verstärkt Nachforderungen von Sozialbeiträgen festsetzen. 

Das aktuelle Urteil gegen die Sozialversicherungspflicht 

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urt. v. 5.11.2021 -  L 26 BA 6/20 - für eine Pflegekraft als Gesellschafter-Geschäftsführern einer UG die Feststellung als Selbständige bestätigt:

 „(…) Die Beigeladene zu 1 und die P UG konnten jeweils als juristische Personen des Privatrechts die gegenständlichen Verträge wirksam abschließen. Die auch im Sozialversicherungsrecht zu beachtende jeweils eigenständige Rechtssubjektivität von natürlicher und juristischer Person gebietet ihre Unterscheidung auch in ihrer Beziehung zueinander (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Fall des LSG hatte einen Vertrag zwischen einem Krankenhaus und einer UG (Mini-GmbH) zum Gegenstand. Danach sollten Pflegeleistungen erbracht werden. Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die Pflegekraft selbst. Allerdings hatte die UG weitere Auftraggeber und eine geringfügige Angestellte. 

Die Deutsche Rentenversicherung ging von einem Scheinvertrag bzw. Rechtsmissbrauch aus und stellte ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Krankenhaus und der Pflegekraft fest. 

Dem erteilt das LSG eine Absage. 

Ein Vertrag ist als Scheingeschäft nur dann nichtig, wenn eine Willenserklärung einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Die UG wurde hier jedoch nicht bloß zum Schein Vertragspartnerin der Verträge. Vielmehr war die UG als Vertragspartner gerade das erklärte Ziel der Parteien. Konkrete und für Rechtsmissbrauch sprechende Umstände waren für das LSG nicht erkennbar. Solche Umstände sind nach Ansicht des LSG auch nicht allein mit der „Zwischenschaltung“ der UG zu begründen.

Die Entscheidung des LSG darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Fall auch anders bewertet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 17.1.2017 - 9 AZR 76/16 - ). Es muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Zudem kann sich eine Rentenversicherungspflicht der Gesellschafterin-Geschäftsführerin nach §2 SGB VI ergeben.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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Foto(s): ETL RA GmbH

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