Altersklausel und Altersbegrenzung in einer Versorgungsordnung wirksam

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1. Ausgangssituation

In einigen Versorgungswerken gab und gibt es hinsichtlich der Teilnahmebestimmungen bestimmte Grenzen, die sich aus dem Alter der Mitarbeiter ergeben.

2. Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Was manche in der Vergangenheit als Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung ansahen, ist nach einer Entscheidung des BAG vom 21.9.2021 wirksam und gültig.

Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Versorgungsordnung, bei der die Aufnahme von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, ausgeschlossen war.

Solche Vereinbarungen gab es gerade bei pauschaldotierten Unterstützungskassen häufig, da bei älteren Arbeitnehmer der größte Teil der Dotierung erst zum Renteneintritt möglich ist. Häufig gab es Beschränkungen auch bei rückgedeckten Unterstützungskassen, bei denen die Versicherungstarife eine Aufnahme ab einem bestimmten Alter nicht mehr sinnvoll erscheinen ließen. Grund dafür war, dass die Kosten der Versicherungsgesellschaften dafür sorgten, dass das Kapital bei einem späten Eintritt des Arbeitnehmers bei weitem nicht mehr vorhanden war.

Während diese Altersbeschränkungen bei rückgedeckten Unterstützungskassen häufig durch die engen und starren Versicherungstarife vorgegeben waren, konnten pauschaldotierte Unterstützungskassen schon immer flexibler sein und hatten dies auch nie tatsächlich wenig.

Gute Beratungspraxis in der Vergangenheit war es deshalb, auch ältere und damit langjährig verdiente Arbeitnehmer an der betrieblichen Altersversorgung teilhaben zu lassen und nicht zu diskriminieren oder demotivieren.

Nach der Rechtsprechung können allerdings Arbeitnehmer wirksam ausgeschlossen werden, die bei Eintritt bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Dies sei keine Diskriminierung nach § 10 AGG.


Fazit

Auch wenn Altersbegrenzungen möglich sind und aus strenger steuerlicher Sicht auch sinnvoll sein mögen, sollte im Sinne einer Motivation jeder Arbeitnehmer teilnehmen können an einer bAV.
Der bAV-Rechner auf der Homepage unserer AUTHENT-Gruppe zeigt, dass auch bei höherem Durchschnittsalter die Teilnahme durchaus interessant und im Sinne einer Motivation sogar geboten ist.

Warum die pauschaldotierte Unterstützungskasse derzeit wieder ein stark nachgefragter Durchführungsweg ist, erfahren Sie in diesem Artikel: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-ein-derzeit-wieder-stark-nachgefragter-durchfuehrungsweg_180957.html

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Foto(s): AUTHENT

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