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Altersvorsorge: Bessere Absicherung für Selbständige durch Pfändungsschutz

  • 2 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Bislang waren Selbständige hinsichtlich der Altersvorsorgesicherung gegenüber nicht selbständigen Arbeitnehmern deutlich benachteiligt. Wer als Arbeitnehmer Ansprüche aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung erworben hat, genießt für diese Ansprüche und Einnahmen daraus grundsätzlich gesetzlichen Pfändungsschutz. Seine Rentenansprüche dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, so dass in jedem Fall das Existenzminimum erhalten bleibt.

Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt

Selbständige dagegen sind für ihre Altersvorsorge ausschließlich selbst verantwortlich und müssen privat vorsorgen. Wer jedoch als Selbständiger der Vollstreckung in sein Privatvermögen ausgesetzt ist, sei es aufgrund der Insolvenz der Firma oder durch private Gläubiger, musste bislang fürchten, dass auch sämtliche Mittel zur Alterssicherung gepfändet und liquidiert werden. Eine solche Ungleichstellung hielt Justizministerin Zypries für ungerechtfertigt und so wurde schließlich am 14.12.2006 das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger verabschiedet.

Was darf nicht mehr gepfändet werden?

Geschützt vor einem unbegrenzten Zugriff werden zunächst die häufigsten Vorsorgeformen wie Lebensversicherung und private Rentenversicherung. Das Gesetz lässt in seiner offenen Formulierung jedoch auch andere Formen der Altersvorsorge zu. Der Pfändungsschutz greift sogar doppelt: Nicht nur die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Renten sind zu schützen wie Leistungen aus einer gesetzlichen Versicherung. Auch das anzusparende Vorsorgekapital wird dem Pfändungsschutz unterstellt, damit Selbständige überhaupt die Möglichkeit zum Aufbau einer solchen Alterssicherung haben.

Besondere Voraussetzungen beachten

Allerdings gilt einschränkend, dass nur solches Vorsorgevermögen geschützt wird, das unwiderruflich in die Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder bei Berufsunfähigkeit als lebenslange Rente fällig sein. Zudem muss der Versicherungsnehmer unwiderruflich auf ein Verfügungsrecht für dieses Vermögen verzichten und darf ein Kapitalwahlrecht ausschließlich für den Todesfall vorsehen. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht etwa Vermögenswerte missbräuchlich in eine vermeintliche Altersvorsorge eingebracht werden, um sie einer Vollstreckung zu entziehen.

Das Alter spielt eine Rolle

Weil jüngeren Menschen bis zum Ruhestand mehr Zeit zum Vermögensaufbau bleibt als älteren Versicherungsnehmern, gelten für das geschützte Ansparungsvermögen jährliche Staffelgrenzen. Es wird lediglich der Kapitalstock geschützt, aus dem bei regelmäßiger Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet wird, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Dementsprechend beginnen die Staffelbeträge, die unpfändbar pro Jahr angelegt werden können, bei 2.000 € für einen 18jährigen bis hin zu 9.000 € bei einem über 60jährigen.

(MIC)


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