Anfechtung eines Erbverzichts bzw. Verzichts auf das Erbe

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In Deutschland ist es möglich, dass eine Person auf ihr Erbrecht verzichtet. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, beispielsweise um Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden oder um die Erbfolge zu regeln. 

Allerdings kann ein Erbverzicht unter bestimmten Voraussetzungen wieder angefochten werden. 

Grundsätzlich ist ein Erbverzicht ein rechtsgeschäftlicher Vertrag zwischen einer Person und dem Erblasser, in dem die Person auf ihr Erbrecht verzichtet. 

Eine Anfechtung des Erbverzichts ist gemäß § 2283 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann möglich, wenn der Verzichtende durch den Erblasser widerrechtlich oder durch Drohung zur Erklärung des Verzichts bestimmt wurde. Eine Drohung liegt vor, wenn dem Verzichtenden in Aussicht gestellt wurde, dass er bei Nichtverzicht einen Nachteil erleiden wird. Eine widerrechtliche Bestimmung zur Erklärung des Verzichts kann vorliegen, wenn der Erblasser dem Verzichtenden falsche Tatsachen vorgespiegelt hat oder ihn in einem Irrtum gelassen hat.

Zudem kann ein Erbverzicht auch dann angefochten werden, wenn der Verzichtende zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung unter einer Störung seines Geistes oder Willens litt (§ 2284 BGB). In diesem Fall muss der Verzichtende beweisen, dass er aufgrund einer Krankheit, einer Geistesstörung oder einer anderen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Verzichtserklärung zu erkennen.

Des Weiteren kann ein Erbverzicht auch dann angefochten werden, wenn er sittenwidrig ist (§ 138 BGB). Ein Erbverzicht ist sittenwidrig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt und daher nach dem Empfinden aller billig und gerecht Denkenden als anstößig empfunden wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Erblasser den Verzichtenden durch Druck oder eine unangemessene Forderung zur Verzichtserklärung bewogen hat.

Die Anfechtung ist nicht formbedürftig.

Die Unterschrift muss allerdings notariell beglaubigt werden.

Es gelten Fristen für die Anfechtung.


Für  weitere Fragen:


RA Dirk Wittstock

Fachanwalt für Erbrecht

Tel: 0159-06380406



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