Anhörung der Schwerbehindertenvertretung: DESHALB scheitern viele Kündigungen daran (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Die Schwerbehindertenvertretung muss bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ordnungsgemäß angehört werden. Dies erhöht die an sich schon hohen Hürden für die Wirksamkeit einer Kündigung. Was der Arbeitgeber bei der Anhörung beachten muss, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Die Anhörung einer Schwerbehindertenvertretung thematisierte kürzlich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Folgendes war dort geschehen: Bevor ein Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hatte, hat er das gleiche Schreiben, das er bereits dem Betriebsrat zur Anhörung gesandt hatte, an die Schwerbehindertenvertretung geschickt. Da es sich um exakt denselben Text handelte, meinte das Landesarbeitsgericht, dass dies nicht den Vorgaben einer ordnungsgemäßen Anhörung entsprechen würde. Die gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung sei deshalb unwirksam.


Was muss der Arbeitgeber bei der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung beachten?


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung ausreichend und umfassend informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Schwerbehindertenvertretung muss damit auf die Willensbildung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kündigung Einfluss nehmen können. Der Arbeitgeber darf also nicht den Eindruck erwecken, er habe seine Entscheidung bereits gefällt und die Anhörung sei für ihn eine reine Formalie.


Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber den gesamten Sachverhalt umfassend beschreibt, und nicht nur die schwerbehindertenspezifischen Aspekte. Mitgeteilt werden muss alles, was für die Kündigung relevant sein könnte und was der Arbeitgeber in einen späteren Kündigungsschutzprozess einbringen will oder muss. Damit sind alle Argumente und Fakten gemeint, die die Willensbildung des Arbeitgebers beeinflusst haben, belastendes genauso, wie entlastendes.


Die Schwerbehindertenvertretung muss sich ein umfassendes Bild von der kündigungsrechtlichen Lage des schwerbehinderten Arbeitnehmers machen können, ohne dass zusätzliche Nachforschungen nötig wären. Das beinhaltet auch die Sozialdaten und den Grad der Behinderung des Arbeitnehmers.


Wo geschehen die meisten Fehler?


Meiner Erfahrung nach scheitern die meisten Anhörungen daran, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht umfassend informiert. Was bereits dem Betriebsrat mitgeteilt wurde, muss auch der Schwerbehindertenvertretung erklärt werden. Eine Kurzversion wäre nicht ausreichend. Es ist aber nach dem oben erwähntem Gerichtsurteil auch nicht rechtens, wenn der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung eine bloße Abschrift übermittelt. In dem letztgenannten Fall wird man regelmäßig annehmen müssen, dass der Arbeitgeber die Anhörung nicht ernst nimmt. Es darf der Eindruck nicht entstehen, dass die Schwerbehindertenvertretung eine Art zweiter „Begleitbetriebsrat“ ist.


Fachanwaltstipps für Arbeitgeber: Nehmen Sie die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und ihren Aufgabenbereich ernst; keinesfalls darf der Eindruck entstehen, dass Sie die Anhörung nur so nebenbei erledigen. Verfassen Sie ein von der Betriebsratsanhörung getrenntes Informationsschreiben an die Schwerbehindertenvertretung. Beachten Sie, dass dort alle relevanten Umstände und Beweggründe, wie oben dargestellt, enthalten sein müssen. Holen Sie sich im Zweifel Rechtsrat bei einem ausgewiesenen Kündigungsexperten, am besten einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die Anhörung vorzubereiten.


Auch wenn sich das in den Urteilen der Arbeitsgerichte oft nicht widerspiegelt: In den meisten Kündigungsschutzverfahren machen die Richterinnen und Richter deutlich, dass die Kündigungen wahrscheinlich an den Formalien der Anhörung scheitern werden. Die Folge: Hohe Abfindungszahlungen an den Arbeitnehmer, die bei ordnungsgemäßer Anhörung oft vermeidbar gewesen wären.


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