Anpassung von BVV-Renten ehemaliger Bankmitarbeiter?

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Der BVV (Versicherungsverein des Bankgewerbes) ist nach eigenen Angaben eines der führenden Unternehmen rund um die betriebliche Altersversorgung und für mehr als 350.000 Versicherte und 104.000 Rentner aus dem Banken- und Finanzwesen das Versorgungsunternehmen der Finanzwirtschaft.

Anpassungsprüfung – ja oder nein?

Viele aktive und ehemalige Bankmitarbeiter stellen sich die Frage, ob Arbeitgeber zu einer Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetriebsrentenG verpflichtet sind, wenn die Versorgung über den BVV gewährleistet wird.

Sowohl die Banken als Trägerunternehmen als auch der BVV vertreten bislang die Auffassung, dass keine Rentenanpassung geschuldet sei. Aber stimmt das?

Diese Frage verdient eine nähere Betrachtung:

Der Grundsatz

Nach § 16 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, kurz: Betriebsrentengesetz) gilt der Grundsatz:

„Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden."

Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Schon mit der Einführung des Betriebsrentengesetzes im Jahre 1974, der ersten umfassenden Normierung des Betriebsrentenrechts in Deutschland, ist diese Regelung gesetzlich verankert worden. 

Wann gilt die Anpassungsprüfung als erfüllt?

Ausnahmen waren zunächst nicht vorgesehen, auch fehlte es der Regelung an Schärfe. Erst 1998 ist mit dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ die Vorschrift aufgefrischt und um die Absätze 2 bis 6 ergänzt worden.

Danach ist zum einen geregelt worden, wann die Anpassungsprüfung als erfüllt gilt und wann sie ganz entfällt.

Als erfüllt gilt sie, wenn eine Anpassung erfolgt, die nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Der Anstieg lag in der Vergangenheit im Schnitt bei 3 bis 6 % pro Anpassungsstichtag.

Wann entfällt die Anpassungsprüfungspflicht?

Auf was berufen sich Arbeitgeber mit BVV-Versorgung?

16 Abs. 3 BetrAVG regelt Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht. Für ehemalige Bankmitarbeiter und Arbeitnehmer und Rentner aus der Finanzwirtschaft ist die Regelung in Ziffer 2 interessant, denn auf diesen Ausnahmetatbestand berufen sich Arbeitgeber mit BVV-Versorgung. Die Vorschrift lautet:

„Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden …“

Es stellt sich also die Frage, ob diese Voraussetzungen bei Arbeitgebern mit BVV-Versorgung erfüllt sind. Das ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetriebsrentenG zu erfüllen?

Wenn diese Regelung greift, entfällt die Anpassungsprüfungspflicht für den Arbeitgeber. Voraussetzung ist zunächst, dass ab Rentenbeginn die Überschussanteile nur für die Erhöhung der zugesagten Leistungen zu verwenden sind.

Erforderlich ist danach, dass die Überschüsse der Erhöhung des Rentenbestandes zugutekommen, und zwar nach dem Willen des Gesetzgebers unmittelbar. Das war erklärtes Ziel des Gesetzgebers, der in der Begründung der Schaffung der Norm ausführt:

„Um Arbeitgebern, die sich der versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse bedienen, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten, soll nach Abs. 3 Nr. 2 die Anpassungsprüfungspflicht nach Abs. 1 ferner dann entfallen, wenn bei Durchführung der betrieblichen Alterssicherung über Direktversicherungen oder Pensionskassen sämtliche Überschussanteile den Rentnern uneingeschränkt und unabdingbar zur Erhöhung ihrer Renten zur Verfügung gestellt werden.“ (Bundestages-Drucksache 13/8011 vom 24.06.1997)

Was gilt nun für Banken, die eine Versorgung über die BVV anbieten?

Voraussetzung für einen Entfall der Anpassungsprüfung ist also

  • zum einen eine unmittelbare und uneingeschränkte Verwendung der Überschussanteile für die Erhöhung der Renten,
  • zum anderen aber eine klare und einseitig nicht lösbare rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Überschussanteile entsprechend zur Erhöhung des Rentenbestandes zu verwenden

Legt man den Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG und den dokumentierten Willen des Gesetzgebers zugrunde, kommen Arbeitgeber, die eine BVV-Versorgung anbieten, wohl nicht in den Genuss eines Entfalls der Anpassungsprüfungspflicht.

Es spricht viel dafür, dass die Satzung der BVV die Vorgabe einer unmittelbaren und unabdingbaren Überschussverwendung nicht entsprechen könnte. Die BVV bildet z. B. teilweise sog. Abrechnungsverbände und innerhalb von Abrechnungsverbänden sog. Gewinnverbände, die unterschiedlichen Regelungen folgen. Die Überschüsse werden zunächst bereinigt und dann in „laufende Anpassungszuschläge“ und „Schlussüberschussanteile“ aufgeteilt. Ob diese Regelung den Vorgaben des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt, ist streitig und obergerichtlich noch nicht geklärt.

Eine unmittelbare Überschussverwendung dürfte das nicht darstellen.

Arbeitsvertragliche Übernahme der Verpflichtung zur Überschussverwendung notwendig

Oft dürfte es aber bereits an einer wirksamen und unabdingbaren arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers fehlen, eine Überschussverwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorzunehmen.

Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG richtet sich – wie Nr. 1 – an den Arbeitgeber. Das heißt: Der Arbeitgeber muss sich also wohl selbst unwiderruflich verpflichten, die Vorgaben des § 16 Abs. 3 Nr. 2 zu erfüllen. Nur dann kann der Ausnahmetatbestand greifen.

Eine solche Regelung findet sich aber in vielen Arbeitsverträgen von Banken nicht. Dort ist in der Regel nur die Rede davon, dass eine Versorgungszusage über den BVV eingerichtet wird. In seltenen Fällen ist auf die satzungsmäßigen Regeln des BVV Bezug genommen. Auch eine solche Verweisung dürfte aber nicht ausreichen, weil dem Arbeitgeber der Einfluss auf die Satzung der BVV und deren Regelungen entzogen ist und letztendlich ein Dritter – nämlich der BVV – durch Satzungsänderungen in das arbeitsvertragliche Gefüge eingreifen könnte. Damit könnte eine „unabdingbare“ Verpflichtung fehlen.

Man darf nicht vergessen, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG eine enge Ausnahme zu der gesetzlich verpflichtenden Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG darstellt und deshalb auch nur in den engen tatbestandlichen Grenzen greift.

Wenn sich also die Bank bzw. der Arbeitgeber nicht im Arbeitsvertrag oder der Versorgungszusage selbst einer Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 zur Verwendung der Überschussanteile bindend unterworfen hat, dann dürfte eine Berufung des Arbeitgebers auf diese Regelung ausscheiden. Ein Rückgriff auf die satzungsmäßigen Regeln des BVV käme insoweit nicht in Betracht.

BAG zur Anpassungsprüfungspflicht von regulierten Pensionskassen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (BAG, Urteile vom 30.09.2014, 3 AZR 617/12, 3 AZR 615/12, 3 AZR 613/12, 3 AZR 618/12 und 3 AZR 998/12) die Anpassungsprüfungspflicht für andere regulierte Pensionskassen ausdrücklich bestätigt.

Damit lässt sich festhalten, dass Arbeitgeber, die eine Versorgung über eine regulierte Pensionskasse anbieten, bei Fehlen einer klaren Übernahme der Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weiter verpflichtet sein könnten, die Anpassungsprüfung durchzuführen.

Dies kann zu einer Steigerung der Rente alle drei Jahre von im Schnitt 3 bis 6 % (bei Anpassung nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten). Auch eine nachträgliche Anpassungsprüfung bei unterbliebener Anpassung könnte bis auf den Zeitpunkt des Renteneintritts verlangt werden, ferner auch die Anpassung in der Zukunft.

Für Arbeitgeber, die die betriebliche Altersversorgung über BVV-Renten darstellen, ist das obergerichtlich noch nicht geklärt. Allerdings gibt es ein Verfahren, in dem es im Vergleichswege zu einer Anpassung der Rente für die Zukunft und zu einer Nachzahlung für die Vergangenheit durch den Arbeitgeber gekommen ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2015, 6 Sa 28/15 – Volksbank Remscheid Solingen e. G.).

Arbeitgeber entziehen sich der Pflicht

Vorsicht ist geboten bei der Argumentation vieler Banken, mit der die Anpassungsprüfung abgelehnt wird. Aus der Praxis weiß ich, dass viele Banken mit einer aktuellen Änderung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetriebsrentenG argumentieren und behaupten, dass damit die Anpassungsprüfungspflicht entfallen sei.

Hintergrund ist, dass bis Ende 2015 der Halbsatz

„… und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird …“

Bestandteil des § 16 Abs. 3 Nr. 2 war. Der Gesetzgeber hat diese Regelung gestrichen.

Einige Arbeitgeber berufen sich darauf, dass diese Streichung zum Entfall der Anpassungsprüfungspflicht geführt hätte.

Das ist aber nicht der Fall: Durch die Streichung dieses Halbsatzes hat der Gesetzgeber keine Privilegierung der Arbeitgeber oder der regulierten Pensionskassen gegenüber dem Rentenempfänger oder gar eine Streichung der Anpassungsprüfungspflicht beabsichtigt. Vielmehr ist nur eines von zwei Tatbestandsmerkmalen gestrichen worden.

Hintergrund war die Umsetzung der sog. EU-Mobilitätsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen). Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinien war beabsichtigt, einen Teilaspekt der Entscheidungen des BAG vom 30.09.2014 bezüglich des Rechnungszinssatzes in das Gesetz zu implementieren und dabei gleichzeitig den ungewünschten Effekt einer Ungleichbehandlung von regulierten und unregulierten Pensionskassen aufzuheben. Damit ist durch die Streichung des Halbsatzes eine Privilegierung bzw. Gleichstellung aller Pensionskassen beabsichtigt gewesen, aber kein Eingriff in den Ausnahmetatbestand der Anpassungsprüfungspflicht.

Betriebsrentner sollten sich deshalb keinen Sand in die Augen streuen lassen: Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber (Bank o. a.) eine Anpassungsprüfung verlangen und diese abgelehnt wird, sollten Sie die Ablehnung anwaltlich überprüfen lassen und Ihre Rechte ggf. gerichtlich durchsetzen.

Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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