Anrechnung des Ausbildungsgeldes einer Behindertenwerkstatt auf den Verdienstausfall

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.06.2015 (VI ZR 379/14) entschieden, dass die von der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin einer Werkstatt für behinderte Menschen erbrachten monatlichen Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen nicht auf den Ersatz eines entgangenen Verdienstes des Geschädigten anzurechnen sind. Diese Kosten sind nach Auffassung des BGH sachlich nicht kongruent im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X.

Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung eines geschädigten Behinderten im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen muss der Schädiger erstatten. Diese Kosten dienen der Aktivierung der verbliebenen Arbeitskraft des Behinderten, denn es soll so weit wie möglich der Zustand wiederhergestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Die Leistungen stellen damit einen materiellen Schadensanspruch dar.

Der Verdienstausfall des Geschädigten wird durch die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht kompensiert, sondern stellt vielmehr einen weiteren Schaden dar.

Ginge der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit über, würde dies zu einer Schlechterstellung des Geschädigten führen und kann somit nicht gelten.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob das von der Bundesagentur für Arbeit an den Geschädigten gezahlte Ausbildungsgeld auf den Verdienstausfall anzurechnen ist oder nicht.

Die Darstellung der Versicherer, dass dieses Ausbildungsgeld auf jeden Fall bei der Berechnung des Verdienstausfalles des Geschädigten zu berücksichtigen ist, ist damit keinesfalls gängige Rechtsprechung.

Laura Quirmbach, LL.M. - Master of Laws (Medizinrecht) Fachanwältin für Medizinrecht



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