Behindertenwerkstatt ist ein Tendenzbetrieb

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Das LAG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 29.08.2012 - TaBV 4/12 - entschieden, dass Behindertenwerkstätten Tendenzbetriebe sind. Die Annahme von Lohnaufträgen sei nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter Menschen, als einem karitativen Zweck, zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist eine Behindertenwerkstatt als Tendenzbetrieb zu werten, in dem kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine gemeinnützige Behindertenwerkstatt. Sie beschäftigt 500 bis 600 behinderte Menschen und ca. weitere 100 Arbeitnehmer. Sie streitet mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat, über die Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses sowie darüber, ob sie ein sogenannter Tendenzbetrieb ist. Der Betriebsrat hatte durch Beschluss einen Wirtschaftsausschuss gebildet. Die Arbeitgeberin hält dies für rechtswidrig, weil sie ein Tendenzbetrieb sei. Sie verweist auf § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG, wonach in Betrieben, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, ein Wirtschaftsausschuss, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 BetrVG), nicht gebildet wird.

Anders als das Arbeitsgericht Solingen (BeckRS 2012, 69098) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass es sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb handelt, in dem kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist.


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