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Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente ehemaliger Volksfürsorge-Mitarbeiter durch die Generali

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Nach Maßgabe der Regelungen des Betrieblichen Versorgungswerks der Volksfürsorge Versicherungen (BVW) wurden tausenden von Arbeitnehmern der ehemaligen Volksfürsorge Lebensversicherung AG Versorgungszusagen erteilt. Durch die Fusionierung der Volksfürsorge auf die Generali sind die Versorgungsverhältnisse auf die Generali Lebensversicherung AG übergegangen.

Gesamtversorgungszusage

Bei der zugesagten betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine Gesamtversorgung. Den Arbeitnehmern wurde also keine bestimmte Leistung, sondern ein Versorgungsgrad zugesagt. Berücksichtigt werden bei der Gesamtversorgung insbesondere die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen aus der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG, einer Pensionskasse. Die Differenz zwischen Gesamtversorgung und anzurechnenden Leistungen ist dann von der Generali zu zahlen. Diese Differenz wird im BVW „Pensionsergänzung“ genannt.

Anpassung wird von der Generali angeblich für „nicht für vertretbar“ gehalten

Im BVW ist auch bestimmt, wie die Gesamtversorgung anzupassen ist. Nach der Versorgungszusage richtet sich die Anpassung nach der Entwicklung der gesetzlichen Rente. Allerdings findet sich im BVW auch die Möglichkeit einer hiervon abweichenden Rentenanpassung. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Vorstand des Unternehmens die Anpassung gemäß der Erhöhung der gesetzlichen Rente „nicht für vertretbar“ hält, er hierzu die Betriebsräte bzw. den Gesamtbetriebsrat anhört, dem Aufsichtsrat einen Vorschlag zur abweichenden Anpassung unterbreitet und der Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat eine abweichende Anpassung beschließt.

Gesetzliche Rente stieg in 2015 um 2,1 % und in 2016 um 4,25 %

Hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 berief sich die Generali auf diese Ausnahmeregelung und passte die Gesamtversorgung nicht entsprechender der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (2,1 % zum 01.07.2015 und 4,25 % zum 01.07.2016) an. Vielmehr nahm sie eine Anpassung von 0,5 % vor. Allerdings war hierbei Bezugsobjekt nicht die Gesamtversorgung, sondern die Pensionsergänzung.

BAG gibt Betriebsrentnern recht

Mit Urteilen vom 25.09.2018 hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschieden, dass eine derartige verminderte Anpassung nicht von der Ausnahmeregelung des BVW gedeckt ist. Zwar sei es der Generali grundsätzlich gestattet, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringere prozentuale Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen. Die isolierte Anhebung einer einzelnen im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnenden Leistung sei jedoch unzulässig.

Klage gegen Generali erforderlich

Trotz der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hält die Generali an der geringeren Rentenanpassung in den Jahren 2015 und 2016 fest. Viele ehemalige Mitarbeiter der Volksfürsorge haben daher bereits Klage eingereicht. In einigen Medien wurde darauf hingewiesen, dass wegen Verjährung der Ansprüche die Klageeinreichung nur bis Ablauf des Jahres 2018 sinnvoll sei. Dies ist nur sehr eingeschränkt richtig. Zwar sind die Ansprüche auf die höheren Betriebsrenten für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2016 mit Ablauf des Jahres 2019 tatsächlich verjährt. Allerdings sind die Entscheidungen der Generali zur Höhe der Rentenanpassungen zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 nicht „bestandskräftig“ geworden. Da sich die geringeren Rentenanpassungen lebenslang auf die zukünftigen Renten auswirken, kann es auch jetzt noch sinnvoll sein, Klage auf vertragsgemäße Betriebsrentenanpassungen zu erheben. Ansprüche auf höhere Betriebsrenten ab Januar 2018 sind noch nicht verjährt.

Sofern Sie Fragen zu Ihren Ansprüchen auf eine höhere Betriebsrente haben oder wir für Sie Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen sollen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.


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