Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach Erschöpfung der Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes

  • 1 Minuten Lesezeit

Krankengeld wird aufgrund derselben Erkrankung längstens für 78 Wochen gezahlt.

Häufig stellt sich bei der Erschöpfung der Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes (sog. Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) das Problem, dass über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung noch nicht entschieden, bzw. ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist.

In diesen Sachverhalten besteht nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Voraussetzung, dass eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden kann (sog. Verfügbarkeit), wird nach dieser gesetzlichen Regelung vermutet. Der Leistungsberechtigte ist lediglich verpflichtet, sich subjektiv für alle noch in Betracht kommenden Beschäftigungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.

Die Annahme der Arbeitslosmeldung oder die Gewährung von Arbeitslosengeld I kann somit durch die Agentur für Arbeit nicht mit der Begründung abgelehnt werden, aufgrund der weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit stehe der Antragsteller dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

Das evtl. noch bestehende Beschäftigungsverhältnis muss nicht gekündigt werden, um Arbeitslosengeld I nach dieser Regelung zu beziehen. Es genügt, dass der Arbeitgeber auf sein Weisungsrecht aus dem Beschäftigungsverhältnis verzichtet.

Praxistipp:

  • Auch wenn durch die Agentur für Arbeit die Auskunft erteilt wird, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehe aufgrund fortdauernder Erkrankung nicht, sollte auf die Annahme der persönlichen Arbeitslosmeldung und Aushändigung des Antrags auf Arbeitslosengeld I bestanden werden. Der Antrag sollte sodann ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Im Falle der Ablehnung sollte Widerspruch erhoben werden.
  • Die Arbeitslosmeldung muss zwingend persönlich erfolgen. Sofern eine persönliche Arbeitslosmeldung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht erfolgen kann (etwa stationärer Aufenthalt) kann die Arbeitslosmeldung auch durch einen Vertreter erfolgen. Zu beachten ist jedoch, dass auch der Vertreter zwingend persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen muss, um die Arbeitslosmeldung vorzunehmen.

Monika Blum

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Monika Blum

Beiträge zum Thema