Anspruch auf Genesenenausweis bei Coronavirus-Erkrankung (COVID-19)

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Die Fragen der Impfung, wie aber auch der Frage, wann eine Person verwaltungsrechtlich als genesen gilt, beschäftigt inzwischen auch die Verwaltungs- und Oberwerwaltungsgerichte.

Das OVG Nordrhein-Westfalen stellte mit seinem Beschluss vom 02.12.2021 (13 B 1200/21) klar, dass ein positiver Antikörpertest – auch wenn er sich um eine serologische Untersuchung handelt – nicht als Genesenenausweis gewertet wird. Dies sei dem Wortlaut des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung) zu entnehmen, welcher ausdrücklich vorsieht, dass der Genesenenstatus nur vergeben werden soll, wenn die Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (u.a. PCR) bestätigt wurde.

Im zugrundeliegenden Fall verlangte der Antragsteller die Ausstellung eines Genesenenausweises.

Bereits das VG Münster hatte den Antrag auf Ausstellung abgelehnt, da es keine überzeugenden Nachweise auf eine Infektion mit Sars-CoV-2 gegeben habe. Der Antragsteller habe als Beweis ausschließlich einen positiven Antikörpertest hervorgebracht. Dieser habe nicht die notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit einer durchgestandenen Infektion geliefert.

Denn gem. § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV sei für einen Genesenenausweis nur ein Test mittels Nukleinsäure ausreichend. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV selbst sowie der Wille des Verordnungsgebers würden auch keinen Raum für eine Auslegung der Norm bieten, nach welcher ein positiver Antikörpertest als Genesenenausweis genüge. Denn die Aussagekraft eines solchen Tests sei wissenschaftlich noch nicht vollständig erarbeitet.

Der Antragsteller legte vor, er habe einen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenausweises, da er eine Infektion durchgestanden habe und nun immun sei. Dies sei durch serologische Untersuchungen seines Blutes zu Antikörperwerten bestätigt worden. Darüber hinaus verlangte er die Gleichstellung von Personen mit positivem Antikörpertest und PCR-positiv getesteten Personen.

Allerdings sei das positive Ergebnis eines Antikörpertests vom Verordnungsgeber offen-sichtlich als nicht im selben Maße aussagekräftig eingeschätzt worden. Der Wortlaut des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV beziehe sich ausschließlich auf eine positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis. Auch die zeitliche Beschränkung der Erleichterungen für Genesene deute darauf hin, dass nicht auf die Antikörper abgestellt werden dürfe. Denn diese seien auch bei Genesenen nach Ablauf des Zeitraums noch nachweisbar und dennoch würden sie ihren Status verlieren. Da der Antragsteller keinen Nukleinsäurenachweis lieferte, falle er nicht in die begünstigte Gruppe des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. 

Die Antragsgegnerin sei aber nicht berechtigt, einen Genesenenausweis an Personen zu erteilen, die den Anforderungen des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV nicht genügen. Sie könne den Kreis der Genesenen auch nicht erweitern. Lediglich die Bundesregierung sei gem. § 28c S1 IfSG ermächtigt, die Maßgaben über den Genesenenstatus zu bestimmen. Diese Maßgaben wurden abschließend in der SchAusnahmV festgelegt und der Antragsteller falle nicht darunter.

Ebenso könne die gewünschte Gleichbehandlung nur umgesetzt werden, wenn der Verordnungsgeber die Erleichterungen der PCR-getesteten Personen auch auf Personen mit positivem Antikörpertest erweitere. Dazu sei allerdings weder die Antragsgegnerin noch das Gericht ermächtigt.

Eine solche Gleichstellung würde dem Antragssteller mittlerweile aber keinen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenausweises verschaffen. Denn ein solcher Ausweis kann nur für die Dauer von 6 Monaten nach Feststellung der Infektion ausgestellt werden. Beim Antragssteller fanden die Untersuchungen allerdings schon Anfang Mai 2021 statt, sodass der Zeitraum bereits verstrichen sei.

Foto(s): Janus Galka

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