Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit: Besonderheiten für Auszubildende innerhalb der Wartezeit
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In Deutschland regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich, dass sie erst nach Ablauf einer vierwöchigen Wartezeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Diese Regelung wirft die Frage auf, ob sie auch für Auszubildende gilt, wenn diese innerhalb der ersten vier Wochen ihrer Ausbildung krank werden.

Gilt die Wartezeit auch für Auszubildende?
Ja, die Wartezeit nach dem EntgFG gilt grundsätzlich auch für Auszubildende. Das bedeutet, dass ein Auszubildender, der innerhalb der ersten vier Wochen seiner Beschäftigung erkrankt, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat.
Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse
Wenn ein Auszubildender während der ersten vier Wochen seiner Beschäftigung krank wird, greift in der Regel die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Der Anspruch auf Krankengeld setzt jedoch einige Bedingungen voraus.
Der Auszubildende muss durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass er arbeitsunfähig ist. . Er wie angerufen Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, jedoch maximal 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Es wird ab dem ersten Tag der Krankheit gezahlt, sofern kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.

Besonderheiten bei Ausbildungsverhältnissen
Das Ausbildungsverhältnis ist durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) besonders geschützt. Nach § 22 BBiG darf ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden. Dennoch haben Auszubildende auch in dieser Phase Ansprüche gegenüber ihrer Krankenkasse, wenn sie erkranken.
Tipps für Auszubildende und Arbeitgeber
Für Auszubildende: Wenn Sie während der ersten vier Wochen Ihrer Ausbildung krank werden, melden Sie sich umgehend bei Ihrer Krankenkasse und legen Sie eine ärztliche Bescheinigung vor. Informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit.
Für Arbeitgeber: Beachten Sie, dass Sie erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Stellen Sie sicher, dass Auszubildende über ihren Anspruch auf Krankengeld informiert sind.

Auszubildende, die sich unsicher über ihre Rechte und Pflichten sind, sollten frühzeitig das Gespräch mit der Krankenkasse suchen. Arbeitgeber sollten diese Informationen ebenfalls bereitstellen.
Falls Unklarheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Entgeltfortzahlung oder des Krankengeldes auftreten, ist es ratsam, eine qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Sozialversicherungsrecht kann dabei helfen, individuelle Ansprüche zu klären und durchzusetzen.
Ein frühzeitiges Gespräch kann Missverständnisse vermeiden und sicherstellen, dass Ihre Rechte als Auszubildender oder Arbeitgeber gewahrt bleiben.

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