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Anspruch auf Trennungsunterhalt trotz neuer Beziehung?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

„Bis dass der Tod uns scheidet“ – dieses Versprechen wird heutzutage oftmals nicht mehr eingehalten. Trennt sich ein Ehepaar, kann der nicht berufstätige bzw. schlechter verdienende Noch-Ehepartner zunächst allerdings Trennungsunterhalt verlangen. Diesen Anspruch hat er grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Scheidung – allerdings nicht ausnahmslos. So trifft ihn beispielsweise nach Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig eine sog. Erwerbsobliegenheit. Doch verliert er seinen Anspruch auch, wenn er eine neue Beziehung eingeht?

Noch-Ehemann will keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen

Nach der Trennung von ihrem Ehemann lernte eine Frau etwa im April/Mai 2013 einen neuen Mann kennen und lieben. Bereits im März 2014 zogen sie und ihr Sohn zu ihrem neuen Lebensgefährten. Der ließ in diesem Zusammenhang seine Wohnung renovieren und richtete dort für den Jungen ein eigenes Zimmer ein.

In der Folgezeit feierten sie zusammen Ostern und andere Familienfeste. Auch fuhren sie gemeinsam in den Urlaub. Der neue Lebensgefährte wurde vom Sohn seiner Freundin „Papa“ genannt und nahm sogar an Gesprächen mit Jugendamtsmitarbeitern teil. Als die Frau von ihrem Noch-Ehemann weiteren Trennungsunterhalt verlangte, verweigerte er jegliche Zahlung. Sie lebe schließlich mit ihrem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft und habe daher ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verloren. Der Streit endete vor Gericht.

Kein Trennungsunterhalt bei verfestigter Lebensgemeinschaft

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hatte die Frau keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen ihren Noch-Ehemann.

Sinn und Zweck des Trennungsunterhalts

Solange die Scheidung noch nicht „durch“ ist, muss der besser verdienende Ehegatte grundsätzlich Trennungsunterhalt zahlen. Die Höhe bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also dem Einkommen und Vermögen der Eheleute in den letzten 12 Monaten. Ist einer von ihnen bzw. sind beide dagegen selbstständig, ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Grund hierfür ist, dass während der Trennungsphase noch immer die Möglichkeit einer Versöhnung besteht. In dieser Zeit muss sich der wirtschaftlich schwächere Ehegatte daher noch nicht an neue Lebensumstände und -verhältnisse gewöhnen, also z. B. noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Das ändert sich in der Regel frühestens mit Ablauf des Trennungsjahres, sofern nicht besondere Umstände den Unterhaltsanspruch vorzeitig entfallen lassen, z. B. weil die Frau von einem anderen Mann ein Kind bekommt.

Endgültiges Eheende bei neuer Beziehung

Weil die Frau vorliegend längst mit ihrem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebte, hielt das Gericht es für unbillig, ihren Noch-Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu verpflichten, vgl. §§ 1361 III, 1579 Nr. 2 BGB.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist in der Regel zwar erst nach ca. zwei Jahren auszugehen. Sie kann aber auch schon vor Ablauf dieses Zeitraums angenommen werden, z. B. wenn das Paar ein gemeinsames Kind bekommt, ein Haus kauft bzw. baut oder auf andere Weise deutlich zum Ausdruck bringt, (finanziell) füreinander einstehen und sich gegenseitig unterstützen zu wollen. Der Noch-Ehepartner darf also kein Interesse mehr an einer Versöhnung mit seinem Expartner haben und die Ehe nicht aufrechterhalten wollen.

Das Gericht nahm bereits ab dem Umzug der Frau eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner an. Zu diesem Zeitpunkt war das Paar zwar erst knapp ein Jahr zusammen, es führte aber bereits eine eheähnliche Beziehung: So fuhr es z. B. gemeinsam in den Urlaub und nahm zusammen an sämtlichen Familienfeiern teil. Auch war der neue Freund eine Art Ersatzvater für den Sohn der Frau geworden. Weil eine Versöhnung der Noch-Eheleute somit nicht zur Debatte stand, gab es auch keinen Grund, warum die Frau von ihrem getrennt lebenden Ehemann weiter Trennungsunterhalt bekommen sollte.

Fazit: Hat sich ein Ehepaar getrennt und geht der wirtschaftlich schwächere Ehepartner daraufhin eine neue Beziehung ein, muss er damit rechnen, seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu verlieren.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 16.11.2016, Az.: 4 UF 78/16)

(VOI)

Foto(s): Shutterstock.com

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