Anspruch auf Weihnachtsgeld

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Zum Jahresende hoffen viele Arbeitnehmer/innen auf die Auszahlung einer Sonderzahlung, auch bekannt als „Weihnachtsgeld“ bzw. „13. Gehalt“. Einige Arbeitnehmer/innen haben einen Anspruch auf die Auszahlung eines Weihnachtsgeldes, andere haben diesen nicht, obwohl sie das Weihnachtsgeld schon einmal bekommen haben. In welchen Fällen Arbeitnehmer/innen einen Anspruch auf Weihnachtsgeld durchsetzen könnten gegen ihre/n Arbeitgeber/in, wird in diesem Artikel näher erläutert.

Vertraglicher Anspruch. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung eines Weihnachtsgeldes besteht nicht. Ein Anspruch auf die Auszahlung kann sich aber aus einem Vertrag ergeben, beispielweise aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag.

Betriebliche Übung. Neben einem Vertrag kann sich ein Anspruch auf Auszahlung eines Weihnachtsgeldes auch auf die sogenannte betriebliche Übung stützen. Eine betriebliche Übung ist gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in das Weihnachtsgeld ohne eine vertragliche Regelung bzw. Vereinbarung regelmäßig auszahlt hat, also mehrere Jahre lang. Einen regelmäßigen Anspruch hat man aber im Falle einer betrieblichen Übung nur, wenn das Weihnachtsgeld ohne den ausdrücklichen Hinweis ausgezahlt wird, dass durch die Zahlung kein zukünftiger Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld für die Arbeitnehmer/innen besteht.

Höhe des Weihnachtsgeldes. Ungleiche Beträge des Weihnachtsgeldes für die einzelnen Mitarbeiter/innen sind nur aus Sachgründen gerechtfertigt. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung könnten unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Höhe der Fehlzeiten, die Anzahl der Kinder und der Familienstand darstellen. Entscheidend bei der Frage, ob eine Kürzung oder ein Wegfall des Weihnachtsgeldes möglich ist, ist die im Einzelfall getroffene Vereinbarung.

Weihnachtsgeld bei Beschäftigungsdauer von weniger als zwölf Monaten. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann auch bei einem Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten gegeben sein. Dieser Anspruch würde sich dann ggf. auf einen Vertrag bzw. eine Vereinbarung stützen. Die Höhe des Weihnachtsgeldes wird dann in der Regel anteilig für die Monate, die das Arbeitsverhältnis andauert, berechnet. Beispielweise, das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 1. März und das Weihnachtsgeld wird am 31. Dezember ausgezahlt. Das Weihnachtsgeld würde somit nur zu 10/12 bzw. 5/6 ausgezahlt werden, anteilig für die zehn Monate, in denen das Arbeitsverhältnis besteht.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer/innen: Verweigert Ihnen Ihr/e Arbeitgeber/in die Erfüllung Ihres Anspruches, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Lassen Sie sich unbedingt von einem Anwalt/einer Anwältin für Arbeitsrecht oder Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht über Ihre Möglichkeiten bzgl. der Durchsetzung eines Anspruches oder im Falle einer Kündigung bzgl. einer Kündigungsschutzklage und Abfindung beraten.

Suchen Sie sich eine/n erfahrene/n Experten/in im Arbeitsrecht, am besten eine/n Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen deutschlandweit im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen, dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen, Kündigungsschutzklagen und dem Ausspruch von Kündigungen. 

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Haben Sie Fragen zu einem arbeitsrechtlichen Problem, wie zum Beispiel einer Kündigung? Rufen Sie Fachanwalt Bredereck in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an. Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck berät Sie zur Kündigung, zu Ihrem Aufhebungsvertrag, zu den Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage und zu Ihren Aussichten auf eine hohe Abfindung. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

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