Anspruch auf Wiedereinstellung im Kleinbetrieb?

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Zum Sachverhalt: Der Arbeitnehmer und Kläger war seit 1987 als vorexaminierter Apothekenangestellter in einer Apotheke beschäftigt. Die Arbeitgeberin beschäftigte regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Von den zuletzt regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern standen neben den Apothekenangestellten nur 4 Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2004 in einem Arbeitsverhältnis.

Mit Schreiben vom 28.11.2013 kündigte die Apothekerin die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Beschäftigten zum 30.06.2014. Sie berief sich auf gesundheitliche Gründe, dass sie die Apotheke vollständig aufgeben bzw. schließen müsse. Der Apothekenangestellte hat die Kündigung nicht angegriffen. Aber: Die Apothekerin führte den Betrieb über den 30.06.2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter.

Zum 01.09.2014 verkaufte die Apothekerin auf Grundlage eines Kaufvertrages vom 15.07.2014 die Apotheke. Die Erwerberin hatte sich zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von 3 Arbeitnehmern verpflichtet.

Der Angestellte hat Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, er hat beide verklagt, die Verkäuferin der Apotheke und die Erwerberin. Beide hat er auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2014 abgewiesen. Der Kläger hat das Urteil mit der Berufung angegriffen, und zwar nur gegen die vormalige Beklagte zu 2. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Berufung mit Urteil vom 07.10.2015 zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die zugelassene Revision ebenfalls zurückgewiesen.

Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht folgendes aus: Einen Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur einem Arbeitnehmer zustehen, der zum Zeit des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Der Kläger selbst aber genoss keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da es sich bei dem Betrieb der vormaligen Beklagten zu 1 um einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2-4 KSchG handelte.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit der vorliegenden Entscheidung die Herleitung des Weiterbeschäftigungsanspruchs und zieht daraus zutreffende Schlussfolgerungen. Ein Wiedereinstellungsanspruch setzt voraus, dass sich nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an. Die spätere tatsächliche Entwicklung bleibt unberücksichtigt. Entwickeln sich die maßgeblichen Umstände entgegen der ursprünglichen Prognose, bedarf die Beschränkung der Beurteilung allein auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eines Korrektivs.

Grundlage eines Wiedereinstellungsanspruchs des § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB: Dient der Wiedereinstellungsanspruch als Korrektur einer fehlerhaften Prognose, scheidet ein solcher Anspruch im Kleinbetrieb grundsätzlich aus. Denn im Kleinbetrieb bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit keines rechtfertigenden Grundes und damit keiner Prognose. Dann fehlt es an einem Grund für eine Korrektur.

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