Anstößige Werbung für den Arbeitgeber - muss das sein?

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Solange es Vorgesetzte gibt, solange sind deren Entscheidungen und Weisungen nicht immer unter den Top-Hits in den Augen der Arbeitnehmer. Wenn jedoch der Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen beachtet 

1. ob seine Weisung den Arbeitsvertrag nicht aushebelt,

2. ob seine Entscheidung dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, dabei gilt es, die betrieblichen Interessen gegen die des Arbeitnehmers abzuwägen,

kann eigentlich nichts passieren. Man nennt das Billigkeitskontrolle. Das kann alles sehr schnell ablaufen. In dem Fall, den das Arbeitsgericht Mönchengladbach am 14.10.2015 (2 Ca 1765/15) zu entscheiden hatte, hakte es jedoch ein wenig.

Ein Homosexueller Außendienstmitarbeiter fühlte sich diskriminiert, weil sein Arbeitgeber, um auf die Firma mehr aufmerksam zu machen, den Firmenwagen mit einer auffälligen Werbung versah. Die Firma war auf dem Gebiet des Vertriebs von Kaffee zu Hause und man kam auf die Idee,  das Dienstfahrzeug des Arbeitnehmers so zu lackieren, dass es bei geschlossener Fahrertür so aussah, als sei diese Tür geöffnet und es rage ein nacktes Frauenbein mit einem halb ausgezogenen roten Pumps aus einem Berg Kaffeebohnen. Das war dem Mitarbeiter schon suspekt. Als das Auto auch noch rote Radkappen bekam, sah auch unser Außendienstler rot. Er sprach beim Arbeitgeber vor und betonte, dass sein Dienstauto kein Puff sei und er so nicht am Kundenmarkt unterwegs sein wollte.

Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos hilfsweise fristgerecht. Natürlich klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht. Da er seit 20 Jahren tadelsfrei seiner Arbeit nachgegangen war, sah er die Kündigung als ungerechtfertigt an.

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet worden sei. Es sei dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist durchaus zuzumuten. Da es sich bei dem Unternehmen aber um einen Kleinbetrieb handelte, konnte das Kündigungsschutzgesetz nicht angewendet werden und die fristgerechte Kündigung griff. Dem Gericht blieben hier nur die allgemeinen Maßstäbe, wie Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit der Kündigung etc. Dafür reichte es jedoch nicht.  

Auch das Argument des Arbeitnehmers, er sei diskriminiert worden, erkannte das Gericht nicht an, da der Beweis dafür fehlte, dass der Arbeitgeber dem Mann wegen seiner sexuellen Identität einen Streich spielen wollte.

Es ist ein schmaler Grad, auf dem sich der Arbeitgeber bewegt hat.  Man weiß nicht, was passiert wäre, hätte das Gericht das Kündigungsschutzgesetz anwenden können. Hätte man dann die Weigerung des Arbeitnehmers mit dem sexistischen Motiv auf dem Auto unterwegs zu sein, für gerechtfertigt gehalten? Vielleicht aber auch nicht. Die Darstellung von Frauen in der Werbung als Sexualobjekt ist heute leider nach wie vor total „in”.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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