Anwendungsbereiche, Ablauf und Wirkung einer Verschmelzung (Teil 2 - Unternehmensumwandlung)

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Die Verschmelzung ist die in der Praxis weitaus bedeutendste Form der Unternehmensumwandlung.

Gründe und Ansätze für eine Verschmelzung nach § 2 UmwG

Die Verschmelzung von Unternehmen kann dann in Betracht gezogen werden, wenn z. B. Haftungsrisiken verlagert werden sollen, steuerlich geänderte Wirkungen gewünscht sind, die Gesellschafterstrukturen angepasst werden sollen, Unternehmen vom Markt zu nehmen sind oder beispielsweise auch die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft beseitigt werden soll.

Der Gesetzgeber hat nach § 2 UmwG zwei Formen der Verschmelzung ermöglicht, namentlich die

  • die Verschmelzung zur Neugründung und
  • die Verschmelzung zur Aufnahme.

Verschmelzung zur Aufnahme und Verschmelzung zur Neugründung

Bei der Verschmelzung zur Aufnahme erfolgt die Übertragung des Vermögens als Ganzes auf einen anderen, bereits bestehenden Rechtsträger, gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an dieser neuen Gesellschaft.

Bei der Verschmelzung zur Neugründung wird das Vermögen der existierenden Rechtsträger als Ganzes auf einen durch den übertragenden Rechtsträger neu gegründeten Rechtsträger, gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an der neuen Gesellschaft, übertragen.

Ausnahmen von der Pflicht der Anteilsgewährung im Rahmen einer Verschmelzung

Mit der Verschmelzung und dem rechtlichen Untergang des übertragenden Rechtsträgers untrennbar verbunden ist auch der Untergang der Gesellschaftsanteile an diesem. Als „Kompensation“ für diesen Wegfall der Anteile sieht das UmwG vor, dass den alten Anteilseignern Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind. Diese Anteile müssen den bisherigen Anteilen grundsätzlich

gleichwertig sein, da eine Verschmelzung nicht zu einer Schlechterstellung der Anteilsinhaber führen soll.

In Ausnahmefällen kann den Anteilsinhabern des untergehenden übertragenden Rechtsträgers

neben der Anteilsgewährung an dem übernehmenden neuen Rechtsträger auch eine bare Zuzahlung oder Abfindung in Sachwerten gewährt werden. Dies hängt jedoch im Einzelfall von den beteiligten Rechtsformen an der Verschmelzung ab. Über die Anteilsgewährung hinausgehende Zahlungen oder Sachwertabfindungen unterliegen wiederum bestimmten gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen (vgl. z. B. § 54 Abs. 4 UmwG).

Wesentlicher Ablauf eines Verschmelzungsverfahrens

Eine Verschmelzung lässt sich in folgende Verfahrensschritte unterteilen:

Vorbereitungsphase

  • Entwurf eines Verschmelzungsvertrages und bei einer Verschmelzung zur Neugründung zusätzlich einen Entwurf des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung etc. des neuen Rechtsträgers;
  • Aufstellung und ggf. Prüfung der Schlussbilanzen unter Einhaltung der Acht-Monats-Frist gem. § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG;
  • Durchführung einer Unternehmensbewertung der beteiligten Rechtsträger (soweit erforderlich);
  • Erstellung des Verschmelzungsberichts gem. § 8 UmwG (soweit vorgeschrieben);
  • Durchführung der Verschmelzungsprüfung und Erstellung des Prüfungsberichtes;
  • ggf. Anmeldung der Verschmelzung bei den zuständigen Kartellbehörden.

Beschlussphase

  • Einberufung der Versammlung der jeweiligen Anteilsinhaber und Unterrichtung über die Verschmelzungsdetails;
  • Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger mit Beschlussfassung über Verschmelzungsvertrag;
  • ggf. notariell beurkundete Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;
  • Abschluss des Verschmelzungsvertrages.

Durchführungsphase

  • Anmeldung der Verschmelzung zu den Registern der beteiligten Rechtsträger nebst Anlagen;
  • Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung in den Registern der jeweils beteiligten Rechtsträger;
  • Rechtsentfaltung der Verschmelzung.

Rechtsfolgen einer Verschmelzung

Die Vollendung der Verschmelzung mit Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers gem. § 20 UmwG hat folgende Rechtswirkungen:

  • das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers geht in seiner Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über (Gesamtrechtsnachfolge);
  • der bzw. die übertragende(n) Rechtsträger erlöschen, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf;
  • die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden grundsätzlich Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers;
  • Rechte Dritter an den Gesellschaftsanteilen der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Gesellschaftsanteilen des übernehmenden Rechtsträgers weiter.

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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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